Damian Duchamps' Blog

Tragt CC in die Lehrerzimmer!!!

Posted in Schule und Recht by damianduchamps on November 18, 2011

Im folgenden Beitrag möchte ich zunächst die gegenwärtige rechtliche Situation des Themas Unterrichtsmaterialien und Urheberrechte etwas aufdröseln und verständlicher machen. Diese rechtliche Situation ist, zumindest aus der Sicht vieler Lehrerinnen und Lehrer, sehr unbefriedigend. Es gibt jedoch einen Ausweg aus dieser Situation und den zeige ich direkt im Anschluss.

Unterrichtsmaterialien und Urheberrechte sind ein schwieriges Thema für Lehrerinnen und Lehrer. Alle käuflich erworbenen Materialien sind in der Regel mit mehr oder weniger eingeschränkten Nutzungsrechten versehen. Grundsätzlich gilt, wenn nicht anders angegeben, dürfen Unterrichtsmaterialien nicht einfach kopiert, gespeichert oder verändert werden. Das ist so durch das Urheberrecht geregelt. In § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch werden kleine Ausnahmen für den Unterricht geregelt. Zulässig sind demnach, sofern sie vom Lehrer zum Einsatz im eigenen Unterricht gedacht sind mit dem Ziel der Veranschaulichung, Kopien in Lerngruppenstärke von kleineren Teilen von Materialien, jedoch niemals des gesamten Materials. Gleiches gilt auch, wenn ein Lehrer Materialien für Prüfungen kopiert. Da diese Formulierung „von kleinen Teilen“ eine sehr schwammige Formulierung ist, wurde mit dem Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG eine rechtsverbindliche Auslegung durch die VG Wort und die VG Musikedition sowie die VdS Bildungsmedien e.V. als Interessenvertreter der Urheber und den Kultusministerien der Länder vereinbart. Dieser Gesamtvertrag, der nach Bekanntwerden der in § 6 vereinbarten Überprüfung von Schulservern auf digitale Kopien (#schultrojaner) zunächst in der Blogosphäre für helle Aufregung sorgte und damit auch in den öffentlichen Medien zum Thema wurde, untersagt in § 3 jegliche Form der Digitalisierung bzw. digitalen Speicherung, die über den Kopiervorgang auf Papier hinausgeht. Schon vor Abfassung der aktuellen Version des Gesamtvertrages Ende 2010 wurden vom Interessenverband der Schulverlage VdS Bildungsmedien e.V. zwei Broschüren herausgegeben, welche den schwer verständlichen Gesetzestext wie auch den Gesamtvertrag anhand von Fragen, wie Lehrer sie haben könnten und Antworten darauf, noch einmal präzisieren. In der Broschüre  von 2003, die wie man @Timo_Off bestätigte, noch immer Gültigkeit hat, wird Lehrer durchaus die Nutzung von digitalen Kopien unter gewissen Auflagen erlaubt, etwa zur Nutzung in einem LMS, wenn dieses keine Weitergabe erlaubt. Ausgeschlossen sind dabei jedoch ausdrücklich Schulbücher. In einer zweiten Broschüre wird 2009 dann noch einmal das Thema Fotokopie für Laien erklärt. Erlaubt ist demnach zwar die Kopie eines Bildes aus einem Schulbuch und Weitergabe an Schüler. Komplett untersagt ist jedoch das Einscannen des Bildes, um es in ein eigenes Arbeitsmaterial einzubinden, da dadurch eine digitale Kopie entsteht. Mit Kopierer, Schere und Kleber ist selbiges nicht untersagt. Es wundert, dass die ältere Broschüre noch immer Gültigkeit hat, da sie dem Gesamtvertrag eigentlich widerspricht.

Wer sich mit den Urheberrechtsfragen in Bezug auf Schule und Unterricht auseinandersetzt, erkennt schnell, dass durch das Gesetz und vor allem den Gesamtvertrag die Grenzen extrem eng gesetzt worden sind. Kann man im analogen Bereich noch in eingeschränktem Rahmen legal handeln, sind den Lehrern im digitalen Bereich die Hände quasi gebunden.

Vielen in Schulen Tätigen sind diese Vorgaben nicht oder nur unzureichend bekannt. Aus Unkenntnis werden deswegen viele Urheberrechtsverstöße begangen. Vor allem durch die zunehmende Nutzung digitaler Werkzeuge durch Lehrerinnen und Lehrer und durch die sich damit ergebenden Möglichkeiten der digitalen Verarbeitung von Verlagsmaterialien wird die Zahl der Verstöße noch einmal deutlich angestiegen sein. Das mag im schulischen Alltag zunächst nicht weiter tragisch scheinen, da die Rechteinhaber derzeit weder die Ressourcen noch die rechtlichen Möglichkeiten haben, die Einhaltung dieser Vorgaben zu überprüfen. So wie es in vielen Lehrerzimmern Ordner mit im Kollegium gesammelten Arbeitsblättern, Tests und Klassenarbeiten gibt, so würde es für Lehrer einer Schule auch Sinn machen, digital erstellte Materialien, welche zumindest teilweise aus oder mit Verlagsmaterialien erstellt wurden, in einem digitalen Ordner gesammelt für das Kollegium zugänglich zu machen. Solch ein Ordner wird in der Regel auf einem Server abgelegt, dass er von vielen Arbeitsplätzen zugänglich ist.

Im Gesamtvertrag verpflichten sich die Länder, jährlich auf 1% aller Server ihrer Schulen eine von den Verlagen bereitgestellte Software zu installieren, welche diese Server nach digitalisierten Materialien der Verlage durchsucht. Die betroffenen Schulen würden dann, sofern sie nicht vorgewarnt würden, ins offene Messer laufen und müssten mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Derzeit (November 2011) gibt es weder diese Software,  noch ist klar, ob sie datenschutzrechtlichen Bedenken standhalten wird, und überhaupt eingeführt werden wird. Mit einer Entspannung der rechtlichen Lage, d.h. einer deutlicheren Begünstigung öffentlicher Bildungssysteme durch das Urheberrecht, ist insgesamt eher nicht zu rechnen, denn Verlage haben eine starke Lobby in der Politik.

Das bedeutet nicht, dass Schulen und Lehrern die Hände gebunden sind, denn es gibt Alternativen zu den urheberrechtlich geschützten Materialien der Verlage.

Das traditionelle deutsche Urheberrecht kennt wie das in vielen anderen Ländern auch im Grunde genommen nur zweieinhalb Kategorien – erlaubt oder verboten, und Ausnahmen. Aus diesem Grund wurde das abgestufte Urheberrechtssystem der Creative Commons entwickelt, welches auch in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist. In einer differenzierten Abstufung ist es damit den Schöpfern eigenständiger Werke (Bild, Ton, Film, Software, etc.) möglich, die Nutzung durch andere zu regeln. Wer z.B. ein Foto oder Arbeitsblatt ins Internet stellt oder auch in Papier an andere weitergibt, kann festlegen, ob er bei der weiteren Nutzung als Urheber genannt werden möchte, ob er mit der Veränderung seines Werkes einverstanden ist, unter welchen Bedingungen sein Werk an Dritte weitergeben werden darf und ob er einer finanziellen Verwertung durch andere zustimmt oder eben nicht. Im Bildungsbereich erhalten Lehrer so im eingeschränktesten Fall nur die Möglichkeit, Werke unter Nennung des Namens und ohne Veränderung zu nutzen und an ihre Schüler oder andere Lehrer weiterzugeben. Das ist aber schon ein extrem großer Freiheitsgrad im Vergleich zu den wenigen vom Urheberrecht und dem Gesamtvertrag zugestandenen Rechten.

Der Mehrheit der Lehrerinnen und Lehrern ist weder Creative Commons bekannt (Guido Brombachs Beobachtung), noch wissen sie um die Möglichkeiten, welche sich daraus für sie ergeben.

Creative Commons kann Lehrerinnen und Lehrer im beruflichen Alltag von rechtlichen Unsicherheiten bei der Gestaltung von Unterrichtsmaterialien befreien. Und, es gibt bereits eine schier unendliche Zahl von Creative Commons lizenzierten Materialien vor allem im Bereich Bilder, jedoch auch bei Audio- und Videomaterialien.

Es sollten sich deswegen nun alle Bildungsblogger, Bildungshacker und Kundigen auf die Fahnen schreiben:

Tragt Creative Commons in die Schulen!!!

Alle Lehrerinnen und Lehrer müssen die Quellen und Nutzungsmöglichkeiten (CC Lizenzierungen)  von unter Creative Commons Lizenzen veröffentlichten Materialien kennen und nutzen lernen.

Das ist allerdings nur der Anfang. Lehrerinnen und Lehrer müssen auch lernen, wie sie ihre selbst erstellten Materialien, ob sie CC lizensierte Materialien enthalten oder nicht, die jedoch keinesfalls Materialien mit Verlagsursprung enthalten dürfen, mit den ihnen passenden CC Lizenzen versehen. Es sollte für jeden zur Gewohnheit werden, auch die traditionellen Arbeitsblätter, wo rechtlich möglich, mit CC Lizenzen zu versehen. (Siehe dazu auch die Seite CC your EDU, mit der das Thema unterstützt werden soll.)

Schafft man dieses, wird es Lehrerinnen und Lehrern möglich sein, ihre Materialien im rechtlich sicheren Rahmen untereinander auszutauschen, innerhalb des Kollegiums, in schulübergreifenden Arbeitskreisen, auf Fortbildungen, in Lehrerplattformen und Online-Material-Pools. Das ist dann noch einmal ein weiteres Thema, mit dem man sich in nicht zu ferner Zukunft beschäftigen sollte (Stichwort #OER, OERCOmmons).

Noch ein Wort zum Thema Verlage und von Lehrern erstellte Materialien:

Es sollen mit diesem Beitrag in keiner Weise die Rechte der Bildungsverlage in Abrede gestellt werden, noch deren Wert für Schule und Unterricht. Verlage leisten einen wertvollen Betrag, indem sie meist qualitativ hochwertige Materialien zum käuflichen Erwerb bereitstellen. Sie benötigen einen rechtlichen Schutz ihrer Werke, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Ob die derzeitigen urheberrechtlichen Regelungen dazu der richtige Weg sind, sei dahin gestellt. Lehrerinnen und Lehrer erstellen vermutlich seit es Schule gibt eigene Materialien bzw. passen bestehende an ihre Bedürfnisse an. Und seit sie dieses tun, tauschen sie sie auch untereinander aus. Ziel dieses Beitrags ist es deswegen, einen Weg aufzeigen, wie beide Seiten zu ihrem Recht kommen, ohne die Rechte der anderen Seite zu verletzen. Ich denke, es kann so in Zukunft möglich sein, dass Lehrerinnen und Lehrer ihren gewohnten Arbeitsgängen nachgehen, Materialien erstellen und austauschen, ohne dabei den Verlagen ins Gehege zu kommen. Verlage auf der anderen Seite bräuchten sich weniger Sorgen machen, dass ihre Rechte verletzt werden. Es steht auch nicht zu befürchten, dass das System Schule sich jemals unabhängig macht von den Verlagen, denn dafür werden sowohl Tradition wie Lobbyisten sorgen als auch verfügbare Zeit wie die Bequemlichkeit der Gattung Mensch, zu denen Lehrer bekanntlich auch gehören.

Bestehendes Urheberrecht blockiert den schulischen Alltag

Posted in Alltag, Medienwelt by damianduchamps on November 8, 2011

Mit dem Bekanntwerden des geplanten „Schultrojaners„, mit welchem Bildungsverlage dem Digitalisieren und digitalen Be- und Verarbeiten ihrer Materialien durch Schulen und Lehrer einen Riegel vorschieben wollen, ist eine Diskussion um freie Unterrichtsmaterialien in Gang gekommen. Diese Diskussion ist richtig und notwendig und ich hoffe, sie wird in Kürze erste Früchte tragen. Meinen Teil werde ich dazu beitragen, so gut ich kann.

Freie Unterrichtsmaterialien (OER) sind jedoch nur die halbe Lösung. Wie weit die Bildungsverlage sich darauf einlassen werden, ist noch nicht abzusehen. Die bisher zögerlichen Reaktionen lassen zunächst keine große Begeisterung erwarten. Im schlimmsten Fall werden sie ähnlich der Musikindustrie, die im Internet nach Urheberrechtsverletzungen fahndet und dann abmahnt oder anzeigt, die Sammlungen freier Unterrichtsmaterialien nach kleinsten Urheberrechtsverletzungen mittels entsprechender Software durchsuchen und dann zur Tat schreiten, um die unliebsame Konkurrenz durch horrende Schadenersatzforderungen aus dem Weg zu räumen. Ähnlich wie bei Musikformen, welche Samples anderer Künstler nutzen, um daraus neue Kunstwerke zu schaffen, könnten Urheberrechtsverletzungen in Unterrichtsmaterialien aussehen, wenn die Autoren dort Illustrationen oder Formulierungen aus Lehrwerken einbauen.

Von daher finde ich es enorm wichtig, dass auch das Urheberrecht im Zusammenhang mit schulischer und universitärer Bildung noch einmal überarbeitet wird. Es kann nicht sein, dass in einem Land dessen wesentlichste Ressourcen im internationalen Wettbewerb bereits heute sein qualifiziertes Fachpersonal und seine Wissenschaftler sind, die Interessen der Bildungsverlage und des Verlagswesens generell höher gehängt werden als jene der Bildung.

Gerade im schulischen Alltag stellt geltendes Urheberrecht eine große Behinderung dar, die oft dazu führt, dass Lehrerinnen und Lehrer sich entweder (oft unwissentlich) strafbar machen oder aber darauf verzichten müssen, ihr pädagogisches Potenzial zum Wohl der ihnen anvertrauten Kinder voll auszuschöpfen.

Wie kann es durch das derzeit geltende Urheberrecht dazu kommen und das trotz der zwischen den Bildungsverlagen und den Kultusministerien der Länder getroffenen Vereinbarungen, die es eigentlich für den Bildungssektor entschärfen hätten sollen? Ein Blick auf den Alltag von Lehrerinnen und Lehrern zeigt, dass weder das Urheberrecht in seiner derzeitigen Form, noch der Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG den Bedürfnissen von Schule und Unterricht gerecht werden. Hier besteht ein Problem, welches gegenwärtig sogar durch größere Bildungsetats nicht befriedigend zu lösen wäre.

Im Schulalltag sind Lehrpersonen zu allererst auf die Materialressourcen ihrer Schulen angewiesen. Das sind die Lehrbücher, Arbeitshefte, Lehrerbände, Fachbücher und ähnlich. Häufig sind die in einer Fachschaft verfügbaren Materialien recht begrenzt und oft dazu noch didaktisch oder inhaltlich veraltet.

Selbst wenn sie neu und aktuell sind, bieten Lehrbücher oftmals Materialien an, welche sich nicht mit den eigenen pädagogischen Vorstellungen oder aber den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Schule in Übereinstimmung bringen lassen. Mal eben ein zusätzliches Arbeitsheft in der Klasse anschaffen lassen oder als Klassensatz über die Schule, ist meist nicht möglich. Der Elternanteil im Bundesland NRW ist in der Regel mit den Lehrbuch- und Arbeitsheftanschaffungen ausgeschöpft und die schulischen Lehrmitteletats sind so knapp bemessen, dass nicht ausreichend viele Zusatzmaterialien angeschafft werden können. In Ländern ohne Elternanteil sieht die finanzielle Situation nicht anders aus. So investieren Lehrerinnen und Lehrer im Laufe ihrer Berufstätigkeit viel Geld aus der eigenen Tasche in die Anschaffung weiterer Materialien. Das ist übrigens eine im öffentlichen Bewusstsein oft übersehene Tatsache. Welcher Anstreicher würde etwa auf die Idee kommen, selbst die Farbe für den nächsten Auftrag, an dem er für seinen Arbeitgeber arbeitet, zu kaufen, welcher Zerspanungsmechaniker würde das Öl zum Schmieren seiner Fräse mitbringen oder die Ersatzteile bezahlen?

Doch auch mit der Anschaffung von Materialien auf eigene Kosten sind nicht alle Probleme gelöst. Sie ließen sich auch durch größere Etats nicht lösen. Zugekaufte Materialien haben oft den Nachteil, dass sie nicht mit dem Material des in der Schule genutzten Lehrwerks zusammenpassen. Im fremdsprachlichen Unterricht passt das Vokabular nicht oder das Anspruchsniveau, im Mathematikunterricht stimmt der Rechenweg nicht mit dem im Lehrwerk vermittelten überein und ähnlich, sind hier Beispiele.

Viele Kolleginnen und Kollegen investieren deswegen zusätzlich Unmengen an Zeit und Energie in die Erstellung eigener Materialien. Damit versuchen sie, die Unzulänglichkeiten der ihnen zur Verfügung stehenden Materialien auszugleichen und sie auf die speziellen Bedürfnisse ihrer Lerngruppen anzupassen. Vor allem Berufseinsteiger entfalten oft eine ungeheure Kreativität und erstellen viele eigene Materialien, um moderne didaktische Konzepte oder eigene Ideen zu verwirklichen. Aber auch erfahrene Lehrerinnen und Lehrer tüfteln immer wieder an eigenen Materialien. Ohne, das lernt jeder, der im Bildungsgeschäft seinem Auftrag wirklich gerecht werden möchte, geht es einfach nicht.

Dabei ergibt sich ein großes Problem. Je größer die Eigenleistung, desto umfangreicher der zeitliche Aufwand. Ansprechende Materialien leben darüber hinaus auch häufig von der Illustration durch Zeichnungen oder Fotos. Nur wenige Unterrichtende sind talentiert genug, eigene Zeichnungen oder Bilder zu erstellen und auch Fotos kann nicht jeder zum gewünschten Thema erstellen. Je nach Fach werden kleinere oder größere Texte benötigt, für welche dann Aufgaben erstellt werden. Nicht jeder ist ein guter Schreiber und im Fremdsprachenunterricht verfügt nicht jeder Fachlehrer über eine ausreichende Flüssigkeit in der unterrichteten Fremdsprache, um selbst authentische Texte zu erstellen. Die Materialien der Verlage bieten sich in allen beschriebenen Fällen als Steinbruch an.

Bei der Erstellung eigener Materialien dienen die Materialien aus Verlagsprodukten so als Grundlage, werden kombiniert mit Materialien aus anderen Quellen und dann um eigene Aufgabenstellungen oder Materialien ergänzt. Doch schon genau damit werden die gegenwärtig sehr eng gesetzten Urheberrechte, welche auf diesen Werken der Schulbuchverlage liegen, verletzt.

Im schulischen Alltag ist eine derartige Urheberrechtsverletzung nicht weiter tragisch, da sie nicht überprüfbar ist durch die Verlage. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Anders aber verhält es sich bei den Materialbörsen im Internet, Plattformen wie 4teachers oder ZUM und ähnlich. Die angebotenen Materialien sind häufig nicht so umfangreich, wie man erwarten würde, wenn doch jeder mitmachen kann. Viele wundern sich, woran das liegen mag. Es ist nicht unbedingt darauf zurückzuführen, dass Lehrer ihre erstellten Materialien nicht gerne mit anderen teilen würden. Die Ursache liegt vielfach genau in der oben beschriebenen Art und Weise, wie die für diese Plattformen in Frage kommenden Materialien entstehen. Da sie Materialien enthalten, in welchen die Rechte Dritter berührt werden, und sei es nur die kleine Zeichnung oder der Lehrbuchtext, können die Lehrer sie nicht für ihre Kollegen auf der ganzen Welt zur Verfügung stellen. Die Mehrheit der von Lehrern selbst erstellten Materialien bleiben so im heimischen Arbeitszimmer, im eigenen Computer oder im eigenen Kollegium und in der eigenen Schule. Gleiches trifft übrigens auch für viele Materialien zu, welche Federführungsgruppen für die Lehrerfortbildung erstellen.

Es besteht, so konnte ich hoffentlich deutlich machen, ein akuter Bedarf, sowohl das Urheberrecht als auch den ergänzenden Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG zu überarbeiten und zwar so, dass eine generelle Entschärfung für den Bildungsbereich vorgenommen und die einseitige Bevorteilung der Verlagsinteressen aufgehoben wird.