Damian Duchamps' Blog

Schule, Lehrer und Urheberrechtsverstöße

Posted in Medienwelt, Schulpolitik by damianduchamps on Oktober 31, 2011

Lehrer stehen immer mit einem Bein im Gefängnis, sagt man so schön. Dabei meinte man bisher vor allem rechtlich zweifelhafte Situationen auf Klassenfahrten oder im Sportunterricht. Seit es möglich ist, Medien zu kopieren, geraten auch immer mehr Lehrer in diesem Bereich nicht nur in rechtliche Grauzonen sondern sogar in eindeutig verbotenes Territorium. Mit dem Internet und Lernmanagementsystemen haben sich die Möglichkeiten zum oft unwissentlichen Rechtsverstoß noch einmal deutlich potenziert.

Der Gesetzgeber erwartet von dem im Schulsystem tätigen Lehrpersonal sowie deren Vorgesetzten Kenntnis und Einhaltung urheberrechtlicher Vorgaben. Auf Seiten der Bezirksregierungen und Ministerien ist man sich durchaus bewusst, dass Anspruch und Wirklichkeit in diesem Feld oft weit auseinanderklaffen. Je nach Fall von Urheberrechtsverstoß ist man deshalb sogar bereit, als Dienstherr die rechtliche Vertretung zu übernehmen. Problematisch ist dabei jedoch, dass die Budgets der Landesregierungen durch den Landeshaushalt vorgegeben und damit begrenzt sind. Die Justiziare des Landes haben damit auch nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum. Anders sieht es auf Seiten der Urheberrechteinhaber aus. In der Regel verfügen diese über gewaltige Finanzreserven und sind auch gewillt, diese in für sie eindeutigen Fällen von Urheberrechtsverstößen durch Schulen oder Lehrer einzusetzen, um zu ihrem Recht zu gelangen. Das Land kann es sich also gar nicht „leisten“, jeden durch Unkenntnis verursachten Rechtsbruch im Bereich der Urheberrechte mit rechtlicher Beihilfe zu unterstützen, erfuhr ich von einem Justiziar der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Ein weiteres Problem ergibt sich darüber hinaus aus der Tatsache, dass die jeweilige Landesregierung nur eine sehr kleine Anzahl Justiziare beschäftigt und diese sich nur zu einem Teil mit urheberrechtlichen Fragen in Bezug auf Schule auseinandersetzen können. Schulen und Lehrer stehen damit weitestgehend einsam auf weiter Flur in einem Minenfeld von für sie rechtlichen Unsicherheiten. Zwar gibt es einige eindeutige Rechtsvorgaben und Absprachen mit den Vertretern der Urheberrechteinhaber, doch darüber hinaus bleiben andere Bereiche schwammig, da vage definiert, und damit der Interpretation der jeweiligen gerichtlichen Instanz überlassen, falls es zum Rechtsstreit kommt.

Grundsätzlich, so riet der Justiziar des Landes Nordrhein-Westfalen, solle man sich auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen und unterlassen, was zweifelhaft erscheint. Wer digitale Materialien, die ihren Ursprung in einem Lehrbuch haben, in einem Lernmanagementsystem einstellen und den Schülern verfügbar machen möchte, riskiert einen Verstoß gegen geltendes Recht. Zum einen ist nicht erlaubt, Lehrwerke in irgendeiner Form zu digitalisieren und zum anderen gilt ein Lernmanagementsystem grundsätzlich als öffentlich. Dieser Rechtsauffassung folgend, veröffentlicht der Lehrer somit die illegale digitale Kopie auch noch für alle Welt im Internet. Ob dieses nun so zutrifft, hängt dann vom jeweiligen Gericht ab, welches über den Fall entscheidet und inwieweit dieses der Auffassung ist, dass ein an sich geschlossenes Lernmanagementsystem grundsätzlich öffentlich ist oder nicht. Eine eindeutige Rechtsvorlage gibt es hierzu nicht, wenn überhaupt Präzedenzfälle.

Das Beispiel zeigt wie schwierig es für Lehrer ist, richtig zu entscheiden. Der Rat des Justiziars ist vermutlich der beste. Wer sicher gehen möchte, fertigt keine digitalen Kopien an und stellt diese, falls er sie doch anfertigt, auf gar keinen Fall in einem Lernmanagementsystem zur Verfügung. Nur so bleibt man auf der sicheren Seite.

Rechtsverstöße, ob bewusst oder unbewusst, gehören leider zum Alltag von Lehrpersonen. Mehrheitlich werden diese Rechtsverstöße vermutlich eher unbewusst begangen. Schon immer haben Lehrer seit es die technische Möglichkeit gibt, die oft kargen Medienbestände ihrer Schulen durch eigenes Material ergänzt. Fernsehsendungen wurden aufgezeichnet, ebenso wie Materialien aus dem Hörfunk. Diese wurden in der Schule im Unterricht zu Lehrzwecken oder zur Unterhaltung eingesetzt wie die privat erworbene CD oder DVD mit Musiktiteln oder Dokumentar- oder Spielfilmen. Die meisten dieser Materialien sind ausdrücklich nicht für öffentliche Veranstaltungen zugelassen. Bei DVDs ist dieses sogar im Vorspann zu lesen. Was jedoch ist Öffentlichkeit? Ist die Vorführung in der Klasse der Vorführung im Freundeskreis im heimischen Wohnzimmer vergleichbar? Oder trägt die Vorführung im schulischen Unterricht doch eher den Charakter einer öffentlichen Vorführung wie etwa im Kino? Die Rechtsauffassung haben sich hier im Laufe der Jahre leicht verändert. Schulfernsehsendungen werden von den öffentlich-rechtlichen Sendern speziell für den Unterricht erstellt. Stundenplan und Sendezeit passen jedoch in den wenigsten Fällen überein. Folglich müssen Schulsendungen aufgezeichnet werden. Kaum ein Lehrer wird jedoch wissen, dass diese Aufzeichnung spätestens ein Jahr nach der letzten Ausstrahlung zu löschen ist und ihre weitere Verwendung damit hochgradig illegal. Als Lehrer wäre man jedoch dumm, wenn man dieses Unterrichtsmaterial, welches sich im Unterricht als gut erwiesen hat, wieder löschen würde. Aus Erfahrung weiß man, dass man ähnliche Unterrichte wieder halten wird und dann genau dieses Unterrichtsmaterial wieder benötigt. Die Sender, WDR und SWR, versuchen hier Lehrer zu unterstützen und nehmen erfolgreiche Sendungen im Wechsel von Jahr zu Jahr ins Programm. Doch ewig ist das nicht möglich. Was tun, wenn das aufgezeichnete Material aus dem Schulfernsehen nach 3 Jahren noch nicht an Aktualität verloren hat, jedoch nicht mehr im Programm der Sender zu finden ist? Privatpersonen werden ihre Aufzeichnungen nicht löschen. In schulischen Mediensammlungen, zusammengetragen von häufig mehreren Lehrpersonen, ist es schwierig, den Überblick zu behalten. Wer will den Job auf sich nehmen, jedes Jahr zu überprüfen, welcher Film nicht länger verwendet werden darf und gelöscht werden muss?

Diese rechtlichen Einschränkungen verdanken wir übrigens nicht den öffentlich rechtlichen Sendern, sondern deren privater Konkurrenz, von welchen sich die Landesregierungen entsprechend unter Druck haben setzen lassen.

Kopiert werden in Schulen auch Medien zu Lehrwerken, denn welche Schule kann es sich leisten CDs (früher Kassetten) in ausreichender Anzahl für alle Fachlehrer anzuschaffen? Hier ist der Fall übrigens mehr als eindeutig und auch für den Unbedarftesten klar. Es ist verboten. Verlage haben keine Kontrollmöglichkeiten, können aber eins und eins zusammenzählen, wenn eine Schule nur einen Satz CDs direkt über den Verlag bestellt (über die Urheberrechtsabgabe auf CD Rohlinge und Brenner erhalten sie zumindest eine kleine Kompensation). Wie aber stellt sich der urheberrechtliche Fall dar, wenn ein Lehrer die Französisch CD rippt, um sie auf einem mp3 Player mit in die Klasse zu nehmen oder womöglich in ein Lernmanagementsystem zu stellen, so dass Schüler das Audiomaterial individuell anhören können? Beides ist rechtlich unsicher.

Seit es den Kopierer gibt, lässt sich auch gedrucktes Material der Verlage einfach vervielfältigen. Die Budgets der Schulen sind begrenzt, man hat sich auf ein Lehrwerk in der Fachschaft geeinigt und ein Teil des Ergänzungsmaterials in geringer Anzahl zusätzlich erworben. Doch nicht immer kann das Lehrwerk inklusive Zusatzmaterial das abdecken, was Lehrern pädagogisch sinnvoll erscheint. Manches lässt sich durch Material mit ausdrücklicher Kopiererlaubnis abdecken, anderes jedoch nicht. Also wird aus diesem Lehrbuch oder jenem Arbeitsheft im Klassensatz kopiert.

Lehr- und Lernmittelverlage, die einen Teil ihrer Mitarbeiter aus der Lehrerschaft rekrutieren, wissen natürlich um diesen Sachverhalt und haben sich zu Zugeständnissen bereit erklärt. Bis zu 12% eines jeden Werkes, jedoch maximal 20 Seiten dürfen für eine Klasse kopiert werden. (siehe Was darf wie aus Schulbüchern kopiert werden?) Mit diesem Zugeständnis einher ging jedoch die Vereinbarung jegliche Form digitaler Kopien und Speicherung zu untersagen. Das ist, wenn man die zunehmende Digitalisierung der Schulwelt betrachtet, ein hoher Preis auf den man sich von Seiten der Länder für dieses Zugeständnis eingelassen hat.

Dieser Vereinbarung folgend, ist es leider nur zu logisch, dass man von Seiten der Verlage auch an der Einhaltung dieser Vereinbarung interessiert ist und das möchte man natürlich kontrollieren. Dazu hat man sich als Instrument eine Softwarelösung ausgedacht, welche Festplatten auf digitale Kopien von Verlagsveröffentlichungen durchsuchen kann. Mit dieser Software (in der Blogosphäre irreführend als #schultrojaner bezeichnet) will man die Länder zur Selbstkontrolle in die Pflicht nehmen.

Besagter Vertrag existiert schon eine Weile und es wundert, dass erst jetzt jemand aufmerksam geworden ist auf diesen Passus. Sofern es sich um eine echte Selbstkontrolle handelt, welche mit der Software durchgeführt wird, sehe ich keine rechtlichen Bedenken in Bezug auf den Datenschutz von Schülern oder Lehrern, zumal die Prüfung wohl nur auf Servern durchgeführt werden soll. Das setzt auch voraus, dass diese Software nur lokal läuft, also nicht ins Netz funkt, und die erhobenen Daten transparent sind. Werden beim Einsatz der Software jedoch die Bildungsverlage unmittelbar involviert, ist eine datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit – wie im Vertrag vorausgesetzt – nicht mehr gewährleistet. In diesem Fall stimme ich Martin Kurz zu, dass das ganze Vorhaben nicht umgesetzt werden wird (siehe Freie Inhalte im Bildungswesen statt Kampf mit einem Schultrojaner).

Fazit: Leider leben wir in einem Land, in welchem Schulen und Lehrer anders als z.B. in den USA  mit relativ vielen Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung nicht käuflich erworbener und mit entsprechenden Rechten versehener Materialien leben müssen, was deren Nutzung in schulischen Kontexten angeht. Die Vertreter der Interessen der Urheberrechteinhaber (meist die Verlage und nicht die Autoren selbst) haben sich eine sehr starke Position erarbeitet und nutzen diese soweit es geht aus. Im Bewusstsein der anstehenden Veränderungen durch digitale Medien ist man zu kleinen Zugeständnissen im analogen Bereich bereit, nicht jedoch im digitalen Bereich, den man noch nicht einmal wirklich besetzt hat.

Solange Schulen und Lehrer sogar die Lehrpläne, auf deren Grundlagen ihr Unterricht stattfinden soll, aus eigener Tasche bezahlen müssen, ist wohl nicht mit einer besseren finanziellen Ausstattung für Lehr- und Lernmittel von Seiten der Länder zu rechnen. Ohne Kopieren geht es also leider nicht.

Schulen und Lehrer müssen, um nicht Gefahr zu laufen, in Zivilklagen zu hohen Geldstrafen verurteilt zu werden, mit gesundem Menschenverstand an das Thema herangehen, den engen rechtlichen Rahmen ausschöpfen und sie sollten tunlichst unterlassen, was ihnen rechtlich bedenklich erscheint. Laufen sie in eine rechtliche Falle, kann das Land als Dienstherr nur in sehr seltenen Fällen mit Rechtsbeistand zur Seite stehen.

Zum Glück ist die Zahl der Fälle, in welchen Urheberrechtsverletzungen durch Schulen und Lehrer von Seiten der Verlage zur Anzeige gebracht wurden, bisher noch relativ gering, auch weil eine gezielte Kontrolle die Möglichkeiten und Ressourcen der Verlage überschreitet. Mit der Einführung von Kontrollmechanismen etwa in Form einer Suchsoftware auf Schulservern könnte sich dieses jedoch radikal ändern.

Es gibt nur wenige mögliche Auswege aus der für Schulen und Lehrer sehr unbefriedigenden urheberrechtlichen Situation.

  • Das Bildungswesen wird finanziell so gut ausgestattet, dass Materialwünsche durch käuflichen Erwerb ausreichend befriedigt werden können – womit auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, falls überhaupt jemals – oder
  • das Bildungswesen wird aus den bestehenden urheberrechtlichen Zwängen deutlich stärker befreit als bisher – damit ist jedoch auf absehbare Zeit nicht auch zu rechnen – oder
  • das Bildungswesen macht sich von den Verlagen unabhängig und erschafft sich als Community freie Materialien, was an verschiedenen Stellen bereits vorgeschlagen wurde (siehe noch einmal Martin Kurz) und in kleinen Ansätzen auch schon umgesetzt wird.

3 Antworten

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  1. N.N. said, on November 1, 2011 at 3:45 pm

    Guter Artikel!

    2 Typos:

    – Schon immer haben Lehrer Seite ist die technische Möglichkeit gibt, die oft kargen Medienbestände ihrer Schulen durch eigenes Material ergänzt.

    – auf absehbare Zeit nicht auch zu rechnen

    • damianduchamps said, on November 1, 2011 at 10:02 pm

      Danke für den Hinweis auf die Typos. Beim Diktieren passieren immer wieder Fehler, die man anschließend bei der Überarbeitung auch noch übersieht.

  2. Artemisia Gentilesci said, on Januar 13, 2013 at 1:48 pm

    Ein informativer und wichtiger Artikel. Gerade als Grundschulmusiklehrerin steht man unter großem Druck was die „neuen“ Urheberrechte angeht. Wenn ich alle Rechte einhalten würde, müsste ich von den Eltern pro Unterrichtseinheit 20 – 50 Euro Materialkosten einfordern! Mache ich einen sinnvollen Unterricht, der sich auf die jeweilige Lerngruppe bezieht einschließlich gewisser Differenzierungen, dann kämen noch mehr Kosten dazu. Insbesondere Musiknoten sind sehr teuer und nur selten sind Liederbücher oder gar Flötenschulen im Klassensatz vorhanden. Ich versuche so gut es geht mit dem Urheberrecht nicht in Konflikt zu kommen und stelle viel Material selber her. Aber bei Noten ist da Schluss. Muss ich jetzt das Blockflötenspielen mit den Kinder aufgeben oder darf ich aus jeder Flötenschule, die es auf dem Markt gibt 1,5 Seiten kopieren?
    Es wird Zeit, dass das Urheberrecht für Schulen geändert wird. Ein Beispiel: Gerade halte ich ein Werk von Zuckowski in der Hand. Eine Blockflötenwerkstatt mit 10 Liedern, von denen man maximal drei schaffen kann. Verbrauchsmaterial inklusive. Dieses Werk reicht für eine kurze EInheit von ein paar Wochen (Man kann ja nicht ein Jahr lang Zuckowski hören!!), und kostet 21 Euro. Dann käme noch eine FLötenschule dazu: 16€ und ein Liederheft, das in der Schule nicht vorhanden ist: 12€. 49 Euro für das Halbjahr in Musik! Wie gesagt, wenn ich auf der rechtlich sicheren Seite sein möchte. Das ist Schwachsinn und das gibt keiner aus. Also was tun? ICh bleibe bei dem Musikbuch von 1989, das noch im Schrank steht und langweile mich und die Schüler mit „Im Märzen der Bauer“, jedes Jahr wieder! Hoffentlich haben die Verlagsinhaber noch Kinder in der Grundschule! Diese werden nämlich dann nur noch alte Volkslieder singen und Lesebuchunterricht in Deutsch genießen.

    Eine Lösung wäre es, wenn die Verlage einfach Materialpakete für die Grundschulen zur Verfügung stellen die bezahl und kopierbar wären.


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