Damian Duchamps' Blog

Office 365 – Schule – Stand Juli 2020

Posted in Uncategorized by damianduchamps on Juli 10, 2020

Office 365, seit kurzem Microsoft 365, die umfangreiche Office Suite von Microsoft ist und bleibt das wohl bekannteste und von Schulen am stärksten nachgefragte Softwarepaket. Gleichzeit ist die Arbeits- und Kommunikationsplattform vor allem mit Blick auf Datenschutz nicht unumstritten. Viele Schulen möchten die Plattform einführen, da sie die darin enthaltenen Programme kennen, die ausgereiften Features zum kollaborativen Arbeiten schätzen. Auch Schulträger zeigen sich oft nicht abgeneigt, da sie bzw. der von ihnen für Supportaufgaben beauftragte Dienstleister hier ein Produkt haben, welches sie aus der kommunalen Verwaltung kennen und für dessen Betreuung die entsprechenden Kompetenzen vorhanden sind.

Bei Datenschützern steht Microsoft in verschiedener Hinsicht in der Kritik, seit Jahren schon. Vielen Schulen ist dieser Umstand durchaus bewusst und sie suchen oft verzweifelt nach verlässlichen Aussagen, ob und wie sie Office 365 mit Lehrkräften und Schülern nutzen können. Leider aber bleiben sie dabei oft erfolglos. Wo die Nutzung durch Kultusministerien eindeutig verboten ist, stellt sich die Frage einer Nutzung erst gar nicht. In allen anderen Bundesländern bleiben die Antwoten auf Anfragen bei Schulministerien oder Aufsichtsbehörden meist unbefriedigend. Festlegen will sich bei Aufsichtsbehören niemand. Es wird immer wieder floskelhaft davon gesprochen, dass man eine Nutzung nicht empfehlen könne, dass Microsoft noch Fragen beantworten müsse und man außerdem keine Zertifizierungsstelle sei. In Schulministerien orientiert man sich an Aussagen der Aufsichtsbehörden und so wird der schwarze Peter hin und her geschoben.

Nachdem ich zuletzt im Mai 2019 den Stand der Dinge dargestellt habe, möchte ich diesen nun, wieder mit Blick auf NRW, auffrischen. Damit niemand die drei alten Beiträge zum Thema lesen muss, fasse ich Entwicklung bis zum aktuellen Stand zusammen.

Die Formalien

Rein formalrechtlich bietet Office 365 die Voraussetzungen zu einer DS-GVO konformen Nutzung. Es ist mit dem Abschluss der Online Service Terms (OST) und des anhängigen Data Processing Addendum möglich, den Vorgaben von Artikel 28 Abs. 3  und Abs. 6 DS-GVO nachzukommen. Das zu den OST gehörende Data Processing Addendum enthält die Standardvertragsklauseln. Diese entsprechen “einem Vertrag oder einem anderen Rechtsinstrument nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten.”

Microsoft hat sich EU-US Privacy Shield zertifiziert. Damit sind Datentransfers in die USA rein rechtlich abgesichert. Der EU-US Privacy Shield ist vergleichbar einem Angemessenheitsbeschluss. Durch einen Angemessenheitsbeschluss bestätigt die EU einem Drittland ein der EU vergleichbares Datenschutzniveau.

Microsoft selbst sichert bei Nutzung der Education Versionen zu, die Daten der schulischer Nutzer nicht für eigene Zwecke zu verwenden:

Für Microsoft-Produkte, die von Ihrer K-12-Schule bereitgestellt werden, einschließlich Microsoft 365 Education, wird Microsoft:

      • neben den für autorisierte Bildungs- oder Schulzwecke erforderlichen Daten keine personenbezogenen Daten von Schülern/Studenten erfassen oder verwenden,
      • personenbezogene Daten von Schülern/Studenten weder verkaufen noch verleihen,
      • personenbezogene Daten von Schülern/Studenten weder zu Werbezwecken noch zu ähnlichen kommerziellen Zwecken wie Behavioral Targeting von Werbung für Schüler/Studenten verwenden oder freigegeben,
      • kein persönliches Profil eines Schülers/Studenten erstellen, es sei denn, dies dient der Unterstützung autorisierter Bildungs- oder Schulzwecke oder ist von den Eltern, Erziehungsberechtigten oder Schülern/Studenten im angemessenen Alter genehmigt, und
      • seine Anbieter, an die personenbezogene Daten von Schülern/Studenten ggf. zur Erbringung der Bildungsdienstleistung weitergegeben werden, dazu verpflichten, dieselben Verpflichtungen für personenbezogene Daten der Schüler/Studenten zu erfüllen.

Vor dem Hintergrund, dass man auch in den USA mittlerweile sehr sensibel ist, wenn es um die personenbezogenen Daten von Kindern geht und es auch entsprechende gesetzliche Vorgaben gibt, z.B. Child Online Privacy Act (COPPA), kann man wohl davon ausgehen, dass es Microsoft ernst ist mit diesen Zusagen.

Der für Kinder und Jugendliche zugesagte Schutz der personenbezogenen Daten wird auch den Lehrkräften zu gesichert, findet sich jedoch an einer anderen Stelle der Dokumentation zum Datenschutz in Office 365, dem sogenannten Data Processing Addendum. Dort heißt es dann:

„Bei der Verarbeitung für legitime Geschäftstätigkeiten von Microsoft wird Microsoft Kundendaten oder personenbezogene Daten nicht für folgende Zwecke verwenden oder anderweitig verarbeiten: (a) Benutzerprofilierung oder (b) Werbung oder ähnliche kommerzielle Zwecke. Wenn Microsoft diese Daten für legitime Geschäftstätigkeiten verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung ausschließlich zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken.“

Die Sicherheit der Daten

Auch wenn formal den Vorgaben der DS-GVO mit den OST und anhängigem Data Processing Addendum Genüge getan wird, sind Fragen, inwieweit Office 365 in Schulen datenschutzkonform genutzt werden kann, zum aktuellen Datum noch immer nicht abschließend geklärt.

Die Selbstzertifizierung Microsofts nach dem EU-US Privacy Shield hat in der aktuellen Situation nur noch geringe Relevanz, da die Datenhaltung für Office 365 Nutzer aus der EU komplett in der EU möglich ist. Für Nutzer in Deutschland ist auch eine ausschließliche Datenhaltung in deutschen Serverzentren möglich. Das bedeutet allerdings nicht, dass es keine Datenabflüsse in die USA mehr gibt. Daten, die in die USA fließen und dort verarbeitet werden, sind sogenannte Telemetriedaten. Diese können auch personenbezogene oder -beziehbare Daten enthalten.

Problem CLOUD-Act

Die ausschließliche Datenhaltung in Deutschland, welche allen Kunden von Microsoft Office 365 Education zur Verfügung steht, hat aus der Sicht des Datenschutzrechts einen entscheidenden Vorteil. Während Nutzerdaten, die auf US Servern liegen oder auf Servern außerhalb der Europäischen Union oder des EWR, auch dem Einfluss anderer US Gesetzgebung unterliegt, etwa dem Patriot Act, wenn es um Server innerhalb der USA geht, unterliegen Nutzerdaten, die auf Servern innerhalb der EU liegen, “nur noch” dem  CLOUD-Act. Dieses Gesetz stellt tatsächlich ein Problem dar, weil es sich hier, anders als bei einem Abkommen zur Ermittlungshilfe, um keinen internationalen Vertrag zwischen den USA und der Europäischen Union handelt. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte setzt jedoch immer eine im Raum der Europäischen Union geltende Rechtsgrundlage voraus. Da der CLOUD-Act als einseitig national verabschiedetes Rechtsinstrument diese Rechtsgrundlage nicht bietet, besteht bei Übermittlungen, die sich auf den CLOUD-Act stützen, tatsächlich das Risiko eines Verstoßes gegen die DS-GVO.

Was allerdings vielfach nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass der CLOUD-Act Microsoft und anderen US Anbietern in einer vergleichbaren Situation die Möglichkeit bietet, gegen ein Ermittlungsersuchen einer US Ermittlungsbehörde via CLOUD-Act vor Gericht zu gehen, wenn dieses gegen nationales Recht verstößt. Aus den zuvor genannten Gründen verstößt jedes derartige Ermittlungsersuchen gegen nationales Recht wie auch die DS-GVO. Nach eigenen Aussagen von Microsoft geht man aus diesem Grund regelmäßig gerichtlich gegen Ermittlungsersuchen im Rahmen des CLOUD-Act vor. Außerdem informiert man nach Möglichkeit Kunden im Rahmen der Informationspflicht nach Art. 12 DS-GVO. Ausnahmen sind hier nur Ermittlungsersuchen, welche mit einer sogenannten Gag-Order versehen sind. Hier ist eine Information der Betroffenen aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Auch kaum bekannt ist die Tatsache, dass die Anzahl der Ermittlungsersuchen aus den USA bezüglich von Nutzern aus Deutschland sehr gering ausfällt. Die aktuell verfügbaren Daten sind von der ersten Jahreshälfte des Vorjahres.

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Darüber hinaus gibt Microsoft auch Auskunft über zusätzlich im Rahmen des CLOUD-Act offengelegte Daten:

No. The CLOUD Act amends U.S. law to make clear that law enforcement may compel U.S.-based service providers to disclose data that is in their “possession, custody, or control” regardless of where the data is located. This law, however, does not change any of the legal and privacy protections that previously applied to law enforcement requests for data – and those protections continue to apply. Microsoft adheres to the same principles and customer commitments related to government demands for user data.

In the first half of 2019, Microsoft received 4,860 legal demands for consumer data from law enforcement in the United States. Of those, 126 warrants sought content data which was stored outside of the United States. 

In the same time frame, Microsoft received 43 legal demands from law enforcement in the United States for commercial enterprise customers who purchased more than 50 seats. Of those demands, 1 warrant resulted in disclosure of content data related to a non-US enterprise customer whose data was stored outside of the United States.

Wie diesen Angaben zu entnehmen, gab es von US Ermittlungsbehörden in der ersten Hälfte von 2019 gerade einmal 126 Ermittlungsersuchen bezüglich von Daten, welche außerhalb der USA gespeichert sind. Außerhalb der USA meint hier nicht nur Deutschland, sondern sämtliche Staaten außerhalb der USA, in welchen Nutzerdaten auf Servern von Microsoft verarbeitet werden. Die überwiegende Zahl von Ermittlungsersuchen, welche in der Grafik oben abgebildet sind, stammen von deutschen Ermittlungsbehörden.

Die Duldung, welche der hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ausgesprochen hat bezüglich der Nutzung von Office 365 durch Schulen ist letztlich wohl auch nur durch diesen Sachverhalt zu erklären. Microsoft konnte ihm, so ist zu vermuten, zusichern, dass die Zahl der Ermittlungsersuchen im Rahmen des CLOUD-Act, welche Nutzer in Deutschland betreffen, äußerst gering ist und die Wahrscheinlichkeit, dass Bildungskunden davon betroffen sind, noch einmal sehr viel geringer.

Problem Telemetriedaten

Die Telemetriedaten rückten erstmals deutlich in den Fokus der Datenschützer als man im November 2018 bei einer Untersuchung in den Niederlanden acht Problemfelder im Zusammenhang mit der Erhebung von Telemetriedaten durch Microsoft ermittelte. Diese betrafen die Office 365 – Web Version, das Office 365 ProPlus Lizenzmodell und das Office 2016 ProPlus Lizenzmodell. Mit den Telemetriedaten (Nutzungsdaten zur Softwareentwicklung und um Probleme ermitteln zu können) werden nach Erkenntnissen der Niederländer scheinbar auch (personenbezogene bzw. personenbeziehbare ) Daten übermittelt, zumindest in Fragmenten. Bei den in den Niederlanden ermittelten Problemen geht es damit nicht nur um formale Verstöße gegen die DS-GVO, also nicht in den Datenschutzerklärungen ausgewiesene Verarbeitungsprozesse, sondern auch um tatsächliche, möglicherweise riskante Datenabflüsse. Microsoft sagte zu, bis April 2019 eine Lösung vorzulegen und, ähnlich wie bei Windows 10, Möglichkeiten zu schaffen, die Übermittlung von Telemetriedaten zu deaktivieren. In der Tat wurden wohl in einigen Office Varianten zusätzliche Transparenzmaßnahmen implementiert.

Wie versprochen besserte Microsoft nach und so ist es heute möglich, die Telemetriedaten in der Client Version von Office 365 Education ProPlus komplett zu deaktivieren. In drei nachfolgenden Datenschutz Folgenabschätzungen, ebenfalls von Privacy Company durchgeführt, überprüfte man die Wirksamkeit der Maßnahmen von Microsoft. Für Client Versionen von Office 365 Education ProPlus konnte man bestätigen, dass die Telemetriedaten komplett deaktivierbar sind. Es taten sich jedoch neue Problemfelder auf, Office-Online und die mobilen iOS und Android Office Apps. Bei den iOS Office Apps wurden Datenabflüsse an eine von Microsoft beauftragte Firma bemängelt und bei Office-Online (Office-Online meint die Komponente von Office 365, die komplett online im Browser läuft. Das kostenlose Office 365 A1 ist ein reines Office-Online, während Office 365 ProPlus eine erweiterte Office-Online Version ist mit weiteren Online-Apps und mit der zusätzlichen Option einer Nutzung der Download Version auf bis 5 Endgeräten.) bemängelte man, dass die in Office 365 implementierten technischen Verbesserungen dort noch nicht verfügbar wären. Das war im Juli 2019.

Microsoft hat auch hier mittlerweile deutlich nachgebessert. Auch für Office Online und einige mobile Office Apps können mittlerweile Telemetriedaten bis auf die Erforderlichen deaktiviert werden. (Siehe dazu Datenschutz für Office 365 ProPlus – Overview Privacy Controls und Für Office erforderliche Diagnosedaten)

Berücksichtigt werden sollte, dass mit Stand von Mai 2020 die “neuen und verbesserten Datenschutzsteuerelemente” noch nicht verfügbar sind für Teams und einen Teil der mobilen Office Apps. Eine Ausweitung auf diese Bereiche ist jedoch in Arbeit.

Im Juli 2020 hat das niederländische Justizministerium die Ergebnisse einer wiederholten Datenschutz Folgenabschätzung zu Microsoft Office 365 for the Web (bisher Office Online) und den mobilen Office 365 Apps veröffentlicht, die wieder von Privacy Company erstellt worden ist. Es wurden 6 hohe Risiken festgestellt. Das Justizministerium der Niederlande trat daraufhin erneut mit Microsoft in Verhandlungen und man kam zu dem Ergebnis, dass Microsoft sich verpflichtet, Maßnahmen zu implementieren, mit welchen sich die sechs von Privacy Company identifizierte Datenschutzrisiken in Bezug auf die mobilen Office-Apps und Office for the Web minimieren lassen. Maßnahmen für drei der sechs hohen Risiken sollen bis Ende des Sommers umgesetzt sein und der Rest bis zum Jahresende.

Sobald die verabredeten Maßnahmen durch Microsoft umgesetzt sind, sollte es nach Einschätzung von Pricay Company den Administratoren der Regierungsbehörde durch Umsetzung der in der DSFA empfohlenen Maßnamen möglich sein, die Risiken für die Betroffenen zu entschärfen.

Folgende Empfehlungen gibt Privacy Company:

  1. Schalten Sie die Controller Connected Experiences aus.
  2. Stellen Sie die Telemetriedaten der mobilen Office-Anwendungen auf die niedrigste Level ein.
  3. Administratoren müssen regelmäßig das Data Viewer Tool nutzen, um die Telemetriedaten, die von den mobilen Office-Anwendungen übermittelt werden, zu kontrollieren.
  4. Offenlegung und Durchsetzung von Aufbewahrungsrichtlinien / Bereinigung veralteter Daten aufgrund der Risiken von Transfer in die USA.
  5. Neue Versionen der mobilen Office-Anwendungen müssen erneut getestet werden / Anwendern muss die Installation der neuesten Versionen der mobilen Office Apps empfohlen werden, sobald die Datenschutzrisiken entschärft worden sind.
  6. Legen Sie bei der Verwendung der Connected Cloud Services (OneDrive, SharePoint, Exchange Online) Richtlinien fest, um zu verhindern, dass Dateinamen und Dateipfade personenbezogene Daten enthalten.
  7. Informieren Sie die Mitarbeiter über die Zugriffsmöglichkeiten via DSR und Audit-Protokolle.

Fazit für Privacy Company ist:

Sobald die Umsetzung erfolgreich abgeschlossen ist und vorausgesetzt, die Regierungsorganisationen befolgen die in diesem Bericht beschriebenen Empfehlungen, werden alle in dieser DSFA identifizierten hohen Risiken eingedämmt.

Im einem Beitrag aus den Niederlanden (tweakers.net), der auf diese neueste DSFA Bezug nimmt, wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen „nur für Office-Dienste und Apps, die von Regierungsorganisationen verwendet werden“ gelten und von Privacy Company deshalb empfehlen würde, dass „Unternehmen und Organisationen, die nicht Teil der Zentralregierung sind, vergleichbare Datenschutzgarantien“ für sich mit Microsoft aushandeln.

Nach der ersten DSFA durch Privacy Company und den nachfolgenden Verhandlungen des Justizministeriums der Niederlande Microsoft nahm Microsoft, wie weiter oben beschrieben, bereits erste umfangreiche Anpassungen an Office 365 vor, so dass zumindest bei der Client Version die Telemetriedaten komplett deaktiviert werden können. Diese Anpassungen blieben nicht auf in niederländischen Regierungsbehörden verwendete Tenants von Office 365 beschränkt, sondern wurden weltweit in die Enterprise und Education Versionen ausgerollt. Von daher ist zu etwarten, dass die neuen verbesserten Möglichkeiten, die Telemetriedaten in Office for Web und den mobilen Office Apps anzupassen, ebenfalls weltweit für Enterprise und Education Versionen ausgerollt werden sollten.

OST

Microsoft hat Anfang 2020 auch bei den OST nachgebessert, im Zuge dessen die Standardvertragsklauseln und weitere Datenschutzbestimmungen in ein Data Processing Addendum (DPA) aus gelagert wurden. Die Anpassungen der OST tragen den Verhandlungsergebnissen mit dem Niederländischen Justizministerium Rechnung, indem Microsoft darin mehr Transparenz zeigt und mehr Verantwortung für die Datenverarbeitung übernimmt. Die neuen OST und das DPA erhalten alle Neukunden automatisch. Bestandskunden stehen sie ebenfalls zur Verfügung. Diese müssen dazu nach meinem aktuellen Kenntnisstand mit Microsoft Kontakt aufnehmen.

Was sagen die offiziellen Stellen?

LDI NRW

In NRW heißt es bei der LDI NRW mit Stand von Juli 2019, dass man keine Empfehlung aussprechen könne.

Äußerst interessant ist an dieser Stelle aber eine Anfrage des Anwalts Stefan Hessel im Rahmen des IFG NRW, der wissen wollte, wie die LDI NRW Microsoft Produkte und insbesondere Office 365 aus datenschutzrechtlicher Sicht bewertet und darüber entsprechende Unterlagen aus der Behörde anforderte. Sechs Dokumente, einschließlich des Begleitschreibens, wurden ihm zur Verfügung gestellt, die damit nun öffentlich und für jedermann einsehbar sind. Es finden sich darin gesammelt beispielhafte Antworten auf Beratungsanfragen, die bis 2014 zurückreichen. Einige der exemplarischen älteren Antworten haben sich aufgrund der Entwicklungen, wie sie hier im Beitrag an verschiedenen Stellen beschrieben sind, mittlerweile überholt, etwa zur Microsoft Cloud Deutschland, die es nicht mehr gibt. Andere sind jedoch sehr aktuell. Manches spiegelt das wieder, was hier schon beschrieben wurde. Zu den Informationen, die man für die Auskunft für Herrn Hessel zusammengestellt hat, gehören unter anderem die aktuellen Grundinformationen, die man im Bereich Schule auf Anfragen erteilt, eine Antwort auf eine Anfrage bezüglich der vermehrten Nutzung von Office 365 an Schulen in NRW in der Corona Zeit wie auch ein Leitfaden zu Office 365 im Bildungsbereich. Gemeint ist damit der Leitfaden des Datenschutzbeauftragten Kanton Zürich – „Microsoft 365 im Bildungsbereich (falls der Link nicht geht, in der Suche auf der Seite https://www.zh.ch/de/suche.html nach „Leitfaden Office 365“ und das PDF erscheint in der Trefferliste). Dass man den Leitfaden anführt, ist von daher von Interesse, dass die LDI NRW sich die Aussagen dort zumindest zum Teil zu eigen macht. Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen dem Kanton Zürich und NRW. Im Kanton Zürich hat man einen Rahmenvertrag mit Microsoft ausgehandelt und Nebenabreden für die Nutzung in Schulen getroffen, ähnlich wie das niederländische Justizministerium für die Nutzung in Regierungsbehörden.

Aussage des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mit letztem Stand von August 2019 hatte der HBfDI eine Duldung für die Nutzung von Office 365 in Schulen ausgesprochen.

Aussage der Medienberatung NRW/ MSB bezüglich des schulischen Einsatzes von Office 365

Die Aussage stammt von August 2019 und gilt auch aktuell im Juni 2020 unverändert.

“Von der LDI NRW ist mitgeteilt worden, dass ein bundesländerübergreifendes Verfahren zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Microsoft Office 365 stattfindet, das noch nicht abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund konnte die LDI eine Verwendung von MS Office 365 bislang nicht empfehlen. Zudem hat der hessische Landesbeauftragte eine geänderte Stellungnahme vom 09.07.2019 für den Einsatz des Produkts in den Schulen veröffentlicht, in welcher er die Datenverarbeitung von Microsoft Office 365 im schulischen Kontext nun nicht mehr empfiehlt. Dies entspricht der Einschätzung der LDI NRW.

https://datenschutz.hessen.de/pressemitteilungen/stellungnahme-des-hessischen-beauftragten-f%C3%BCr-datenschutz-und 

Unter den geänderten Voraussetzungen ist daher die Verarbeitung von jeglichen personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten innerhalb von Microsoft Office 365 datenschutzrechtlich bedenklich.

Eine Verwendung von Microsoft Office 365 hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten kann daher nicht empfohlen werden.

An dieser Bewertung ändert auch die erneute Stellungnahme des hessischen Landesbeauftragten vom 02.08.2019 nichts, weil mit ihr lediglich eine weitere übergangsweise Bewertung für hessische Schulen getroffen wird unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zulässigkeit des Einsatzes von Office 365 noch nicht abschließend geklärt ist.

Datenschutzkonferenz Stand April 2020 laut Aufsichtsbehörde Berlin

An den OST kritisiert die Datenschutzkonferenz (DSK), wie kürzlich im Jahresbericht Datenschutzbehörde Berlin 2019 (S. 92f) veröffentlicht:

Microsoft verlangt von den Auftraggeberinnen und -gebern, dass diese die Weiterverarbeitung ihrer ggf. personenbezogenen Daten durch Microsoft auch Zwecke der Produktverbesserung zulassen.

Dafür sieht man von Seiten der Datenschutzkonferenz jedoch, wenn es um öffentliche Stellen wie Schulen geht, keine Rechtsgrundlage.

Weiterhin heißt es dann, dass die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sich gegenwärtig in einem engen Abstimmungsprozess darüber befinden, wie gegenüber Microsoft erreicht werden könne, dass eine derartige Datenverwendung unterbleibt. Man kommt dann zu dem Schluss:

Bis dahin bleibt es den Verantwortlichen überlassen, Office 365 so einzusetzen, dass die personenbezogenen Daten lediglich ohne Verwendung der Cloud in der eigenen Informationstechnik abgespeichert werden.

Diese Aussage bedeutet, dass aus Sicht der DSK eine Nutzung von Office 365 möglich ist, wenn personenbezogene Daten lokal gespeichert werden, ohne dazu den Weg durch die Microsoft Cloud zu gehen. Die lokalen Installationen müssten dazu von der Cloud entkoppelt werden.

Bei der Berliner Aufsichtsbehörde ist sich der Dringlichkeit einer Klärung jedoch bewusst und so heißt es zum Abschluss:

Wir gehen davon aus, dass die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zeitnah die Voraussetzungen für einen zulässigen Einsatz von Office 365 aufzeigen wird. Es wird an Microsoft liegen, seinen Teil zur Erfüllung dieser Voraussetzungen beizutragen.

LDI BaWü

Von Seiten des Philologenverband BW hatte man die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wohl direkt angefragt bezüglich der Datenschutzkonformität von Office 365 vor allem mit Blick auf Teams, welches in der Ausnahmesituation durch Covid19 an vielen Schulen zum Einsatz kommt. Die Antwort an den Philologenverband beginnt mit eine Aussage, die mittlerweile kaum noch überrascht:

Bevor ich auf unsere Bewertung von MS Office 365 komme, sei gesagt, dass wir Ihnen hierzu weder eine eindeutige Empfehlung noch eine klare Absage an die Hand geben können.

Man erklärt dann, dass es nur bei wenigen Varianten von Office 365 für versierte IT-Fachleute möglich sei, diese so einzustellen, dass weniger Diagnose Daten an Microsoft übermittelt werden. Sehr interessant ist dann die Aussage, dass solche Einstellungen bei den Education Versionen nicht möglich seien. Dass diese Aussage inhaltlich korrekt ist, bezweifle ich ernsthaft, denn die Education Versionen unterscheiden sich technisch von  den ihnen im Funktionsumfang entsprechenden Enterprise Versionen nicht.

Weiter wird ausgeführt, dass man auch bei durch entsprechende Einstellungen stark reduzierten Diagnosedaten nie sicher sein könne, ob durch Updates diese Einstellungen nicht zum Teil wieder wirkungslos würden und keine einfach zu übernehmende Konfiguration bekannt sei, die die es ermöglicht, alle Datenflüsse abzuschalten.

Das Schreiben geht dann noch einmal auf den eigentlichen Kernpunkt der Anfrage, MS Teams, ein und kommt dort zu dem doch etwas überraaschenden Schluss:

Folglich konnen wir Ihre Bedenken leider nicht zerstreuen, wobei in gewissen Konfigurationen MS Teams durchaus datenschutzfreundlich nutzbar scheint.

Antwort der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an Microsoft

Im Mai 2020 nahm die Berliner Aufsichtsbehörde gegenüber Microsoft Stellung bezüglich ihrer voherigen Aussagen zur Nutzbarkeit von MS Team. Anders als der überwiegende Teil der bisherigen Aussagen von Aufsichtsbehörden, wird man hier sehr konkret und äußert benennt genau, warum man der Meinung ist, dass eine Nutzung von Office 365 bzw. Microsoft 365 nicht DS-GVO konform möglich ist.

  1. Verarbeitung von Auftragsdaten durch Microsoft auch zu eigenen Zwecken, feh- lende Rechtsgrundlage für Offenlegung durch Verantwortliche, Verstoß gegen Art. 26 DS-GVO
  2. Unklarer Auftragsverarbeitungsvertrag verhindert Erfüllung der Rechenschafts- pflicht durch Verantwortliche
  3. Auftragsverarbeitungsvertrag erfüllt in keiner Auslegung die gesetzlichen Min- destanforderungen
  4. Rechtswidriger Datenexport wegen unzulässig abgeänderter Standardvertrags- klauseln

Die Kritikpunkte werden im Schreiben näher erklärt. Nummer 1 spiegelt wieder was auch die Datenschutzkonferenz mit Stand von April 2020 bereits bemänglet hatte. Ohne Rechtsgrundlage verstößt die Nutzung von Daten des Verantwortlichen zu eigenen Zwecken gegen Art. 26 DS-GVO. Der zweite Kritikpunkt hängt sich mehr an Formulierungen und Bezügen im Data Processing Addendum und seinen Anlagen auf. Man kritisiert, dass es dort Regelungen gebe,

die den gesetzlichen Mindestanforderungen widersprechen„.

Ansonsten geht es um die schlechte Verständlichkeit, die Verantwortlichen die Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht erschweren. Schlechte Lesbarkeit ist sicher kein Ausschlusskriterium für die Nutzung einer Plattform, Regelungen, welche den gesetzlichen Mindestanforderungen widersprechen, könnten das jedoch sein. In Nummer 3 wird noch einmal aufgegriffen, dass der „Auftragsverarbeitungsvertrag nicht den Mindestanforderungen des Art. 28 DS-GVO entspricht„, da man hinter den gesetzlichen Mindestanforderungen zurückbleibe. Konkret sei dieses in Bezug auf Art. 28 Abs. 3 lit. g DS-GVO der Fall, in welchem es um die Löschung der Daten des Verantwortlichen geht. Bemängelt wird hier, dass:

„eine Löschung oder Rückgabe der Auftragsdaten nach Auftragsende nur auf Wunsch der Verantwortlichen vorgesehen ist und nicht in jedem Fall“

Beim vierten Punkt geht es um die Standardvertragsklauseln. Auch wenn die kritisierte Passage nicht Bestandteil der Standardvertragsklauseln ist und von Microsoft als „Zusatz“ bezeichnet wird, sieht die Aufsichtsbehörde hier im Effekt eineunzulässige Abänderung der Standardvertragsklauseln.

Fazit für die Berliner Aufsichtsbehörde ist:

Mithin ist in jedem Fall keine rechtskonforme Nutzung der in Rede stehenden Dienste durch unserer Aufsicht unterliegende Verantwortliche möglich, weil mehrere Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht erfüllt werden.

Das ist eine klare Ansage.

Im Juli legt man noch einmal nach mit dem Dokument Hinweise für Berliner Verantwortliche zu Anbietern von Videokonferenz-Diensten. Ab Seite 10 wird auf mehr als zwei Seiten erklärt, wo man Defizite sieht.

Wichtig ist, das sollte man bei den Einschätzungen der Berliner Aufsichtsbehörde wie auch denen aus anderen Aufsichtsbehörden beachten, sie gelten zu allererst einmal für den eigenen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Sie stellen darüber hinaus nur eine Einschätzung dar, die nicht unbedingt zutreffend sein muss und vielleicht auch nicht von anderen Aufsichtsbehörden und Fachjuristen geteilt wird. (Siehe dazu auch den Beitrag „Aufsichtsbehörde: Microsoft Teams ist rechtswidrig! – Wirklich?“ auf dr-datenschutz.de)

Die Berliner Aufsichtsbehörde stellt in einem Schreiben an Microsoft vom 10. Juli 2020 ihre Position noch einmal klar und benennt dort konkret Mängel am Vertragswerk, die sie behoben sehen möchte, bevor sie auch für MS Teams in ihrer Liste einen grünen Haken setzen kann. Das Schreiben an Microsoft wurde über eine Anfrage an Frag den Staat veröffentlich und ist unter Anhang „682.52.5_geschwaerzt.pdf“ veröffentlicht. Inhaltlich überschneidet es sich mit den veröffentlichten „Hinweisen für Berliner Verantwortliche …“, vertieft einige Punkte mehr, während man andere kürzer fasst, da man sich mit dem Schreiben an Microsoft richtet.

Die Arbeit des UAK Office 365

Wie aus zahlreichen Äußerungen bekannt, sind die Aufsichtsbehörden im Dialog mit Microsoft. Dazu gehört auch ein Unterarbeitskreis der Datenschutzkonferenz, der sich speziell mit Office 365 befasst. Wie aus Tagesordnung und Protokoll der 98. Konferenz
der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – von Ende 2019 – zu erfahren ist, befasst man sich dort mit der datenschutzkonformen Auftragsverarbeitung von Office 365.

„(TOP 34) Microsoft Office 365
Die Konferenz kommt überein, den von Brandenburg eingebrachten Beschlussvorschlag zunächst an den UAK Office 365 zu verweisen. Dieser wird um die Erarbeitung einer abgestimmten und begründeten Bewertung einer datenschutzkonformen Auftragsverarbeitung von Office 365 gebeten.
Die Arbeitskreise Verwaltung, Technik, Schulen und Bildungseinrichtungen sollen hierbei einbezogen werden.“

Wann hier mit einem Ergbnis des Unterarbeitskreises (UAK) zu rechnen ist, bleibt abzuwarten und kann erfahrungsgemäß dauern.

Im Begleitschreiben der weiter oben beschriebenen Anfrage des Anwalts Stefan Hessel (@stefan_hessel) bezüglich „Unterlagen zur datenschutzrechtlichen Bewertung von Mircosoft Produkten, insb. Office 365.“ im Rahmen des IFG an die LDI NRW von Anfang Juni 2020 Anhang „BegleitschreibenLDINRW2-7-2020_geschwaerzt.pdf“  erfährt man, dass eine abschließende Bewertung durch die Datenschutzkonferenz noch Zeit benötigt. Das Ergebnis soll es anschließend auf der Website der Datenschutzkonferenz geben.

Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden befassen sich seit geraumer Zeit mit dieser Microsoft-Anwendung und bereiten eine Befassung der Datenschutzkonferenz vor. Wegen der Komplexität der Anwendung wird das Ergebnis noch einige Zeit benötigen. Unterlagen zu diesem zwischenbehördlichen Meinungsbildungsprozess können wir nicht herausgeben, da von Seiten der beteiligten Behörden anderer Länder die nach § 6 Satz 1 lit. c IFG NRW erforderliche Zustimmung zur Herausgabe von Dokumenten zum laufenden Meinungsbildungsprozess versagt worden ist. Sobald die Datenschutzkonferenz abschließend beraten hat, dürfte das Ergebnis über die Homepage www.datenschutz-konferenz-online.de abrufbar sein.“

Office 365 – in Zeiten von Corona

Mit der Schließung von Schulen landesweit in Folge von Corona waren erstaunliche Entwicklungen bezüglich der offiziellen Positionen zur Nutzung von Office 365 in Schulen zu beobachten.

In Bayern räumte man Schulen von Seiten des Kultusministeriums die Möglichkeit ein, neben Mebis der Landesplattform auch alternative digitale Werkzeuge zu nutzen, um den Unterricht auf Distanz zu ermöglichen. Man dachte dabei auch daran, den Schulen

eine von zuhause aus nutzbare Lernumgebung zur Verfügung stellen, wie beispielsweise cloud- gestützte Office-Produkte, ggf. mit Videokonferenzsystem (zu denken wäre hier zum Beispiel an Microsoft Office 365)“

betonte dabei jedoch auch, dass man damit „ längerfristige vertragliche Bindungen [eingehe] oder grundlegende technische Weichenstellungen“ vornehme.

Das Kultusminsterium geht dann sogar soweit, den Schulen direkt MS Teams als Bestandteil von Office 365 (online) über einen Vertriebspartner von Microsoft zur Verfügung zustellen, zumindest für die Zeit, in welcher Unterricht durch Covid19 nur eingeschränkt möglich ist.

In Hessen hatte die Aufsichtsbehörde nach einer vorläufigen positiven Beurteilung keine Bedenken, wenn Schulen in der außergewöhnlichen Zeit gängige Videokonferenz Plattformen nutzen, wozu dann auch eindeutig MS Teams zählt, als Bestandteil von Office 365.

„Der HBDI geht daher davon aus, dass für die Dauer der Krisenbewältigungsmaßnahmen die gegenwärtig erhältlichen Videokonferenzsysteme aufgrund einer vorläufigen positiven Beurteilung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchs. d) und e) DS-GVO als erlaubt gelten.“

In Baden Württemberg gibt das Kultusministerium den Schulen die Entscheidung an die Hand, welche digitalen Hilfsmittel sie heranziehen, um ortsunabhängig kommunizieren und arbeiten zu können.

„Bitte prüfen Sie, welche digitalen Möglichkeiten für lhre Schule geeignet sind. Es ist sinnvoll, wenn Schulen in der aktuellen Situation zusätzliche digitale Angebote nutzen, die nun aufgrund der Schulschließung eine von zuhause aus nutzbare Lernumgebung zur Verfügung stellen (2.8. cloudgestützte Office-Produkte, auch Microsoft Office 365, oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste). Über den jeweiligen Einsatz können die Schulen selbst entscheiden.“

Wie sind die Corona „Ausnahmen“ zu bewerten?

Alle Corona Ausnahmen sind genau dieses, Ausnahmen auf Zeit. Man weist darauf hin, dass die Möglichkeiten nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen oder man sich nicht durch längerfristige Verträge binden solle. Die Tatsache, dass man Schulen in mehreren Bundesländern die Möglichkeit überhaupt einräumt, Office 365 zu nutzen und sogar ausdrücklich die Online Version (Office Online bzw. Office for Web), sagt jedoch schon eine Menge aus. Bei den Stellen, die dieses verantworten schätzt man demnach die Risiken, welche sich für die Betroffenen ergeben – man bedenke, es geht hier vor allem um Kinder und Jugendliche – als vertretbar ein. Dieses Abschätzen erfolgt in Abwägung mit den besonderen Umständen, die sich durch die Schließung der Schulen und das Fehlen von Präsenzunterricht ergeben. Und so kommt man zu dem Schluss, dass angesichts der besonderen Umstände die Risiken vertretbar sind, die sich für Betroffene aus einer Nutzung von Office 365 ergeben.

In Bayern gibt man darüber hinaus Schulen umfangreiche Unterstützungsmaterialien an die Hand, die helfen sollen, einen datenschutzfreundlichen Einsatz von Teams zu gewährleisten. Die dazu gehördenden Informationen zur Datenverarbeitung, Nutzungsbedingungen und Einwilligungsvorlage (für Schüler und Lehrkräfte) sowie Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit sind die bisher einzigen mir bekannten, die von einem Kultusministerium für Office 365 bzw. MS Teams und Office 365 Komponenten veröffentlicht worden sind.

Ausblick

Es bewegt sich etwas in Sachen Office 365, in den letzten 20 Monaten mehr als in den 5 Jahren davor. Die DS-GVO wirkt hier tatsächlich, auch wenn das Regelwerk im schulischen Alltag oft mehr Hindernis als Hilfe erscheint. Microsoft ist wie ein Elefant und die Aufsichtsbehörden und anderen europäischen Player sind bemüht, ihm das Kunststück DS-GVO Konformität beizubringen. Der Elefant bewegt sich, wenn zuweilen auch schwerfällig. Er sollte zum Ziel kommen, denn Willens scheint er. Zu verlieren hätte er viel, wenn er den Auftritt im Datenschutz Zirkus Europa vermasselt. Es geht nicht nur um Schulen, sondern vor auch um Unternehmen und öffentliche Verwaltungen, denn dort ist viel Geld zu verdienen.

Microsoft kann an seinen Produkten arbeiten und die Möglichkeiten, Datenflüsse zu kontrollieren sowie die Transparenz zu verbesser. Auch die Datenschutzrichtlinien kann man anpassen, selbst wenn es mitunter nur um Formulierungen und korrekte Übersetzungen in Deutsche geht. Leider gibt es jedoch auch Dinge, die Microsoft nicht in der Hand hat. Dazu zählen die Standardvertragsklauseln, die ein wesentlicher Bestandteil des Data Processing Addendum sind und der EU-US Privacy Shield. Beide stehen auf der Kippe. Über die EU-Standardvertragsklauseln entscheidet der Europäische Gerichtshof voraussichtlich am 16.07.2020 in einem von Max Schrems angestrengten Verfahren (mehr siehe EU-Standardvertragsklauseln vor Gericht). Auch zum EU-US Privacy Shield steht eine Entscheidung an. Wenn letzteres fallen sollte, wie seinerzeit das Safe-Harbour Abkommen zwischen der EU und den USA, geht die Welt nicht unter, denn Office 365 läuft mittlerweile fast ausschließlich in Rechenzentren in der EU. Datentransfers in die USA finden damit, wenn überhaupt, nur noch in geringem Umfang statt. Auch wenn die EU-Standardvertragsklauseln für unrechtmäßig erklärt werden sollten, ist das nicht das Ende der Welt. Doch beides wird, wenn es zum Schlimmsten kommt, für Probleme und Verunsicherung sorgen.

Niemand wird erwarten, dass Schulen, Behörden und Unternehmen dann mit einem Mal die Nutzung der Online Komponenten von Office 365 (Office for the Web) und Office Apps von heute auf morgen einstellen. Es wird aber sicher, auch mit Übergangsfrist, Folgen haben, bis es ein neues Vertragswerk gibt, welches die EU-Standardvertragsklauseln ersetzt. Gleiches gilt falls der EU-US Privacy Shield fallen sollte.

Auch das Thema CLOUD-Act ist noch nicht ausgestanden. In der oben angeführten neuesten DSFA von Privacy Company wird die aktuelle Situation bezüglich der Datenanforderungen im Rahmen von Ermittlungsangragen aus den USA ausführlich beleuchtet. Seit fast einem Jahr verhandelt eine Kommission der EU mit den US Gegenstellen über einen internationalen Vertrag, der allen Seiten CLOUD-Act Rechte einräumen soll. Sobald es diesen Vertrag gibt, ist das Problem CLOUD-Act Geschichte.

Gespannt sein darf man auf das Ergebnis des Unterarbeitskreis der Datenschutzkonferenz zu einer abgestimmten und begründeten Bewertung einer datenschutzkonformen Auftragsverarbeitung von Office 365 und den Folgen davon. Da hier alle Bundesländer an einem Strang ziehen, sollte man hier dann wohl erwarten dürfen, dass das Ergebnis für alle Bundesländer gleich sein wird. Damit sollten der Vergangenheit angehören, dass es im einen Bundesland ein Verbot gibt, im nächsten eine Duldung und im Dritten Narrenfreiheit.

Mit Treuhand Clouds wider die politischen Gezeiten

Posted in Datenschutz, Uncategorized by damianduchamps on Juli 15, 2019

Ein Punkt, welcher bei der Diskussion um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung von US amerikanischen Plattformen oft vernachlässigt wird, ist die Unwägbarkeit politischen Handelns, egal ob es um Nationalstaaten oder Staatenverbünde wie die EU geht. Das möchte ich hier noch einmal deutlicher herausarbeiten.

Gäbe es zwischen der EU und den USA ein verlässlich stabiles Vertragswerk, in welchem DS-GVO konforme Lösungen zur Datenübermittlung zwischen beiden Seiten dauerhaft verankert wären, hätten wir nicht die datenschutzrechtlichen Probleme, welche sich gegenwärtig aus einer Nutzung von US amerikanischen Cloud Plattformen ergeben, wenn personenbezogene Daten von Europäern im Spiel sind.

Aktuell gründet die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des mit einer Nutzung von Office 365, G Suite for Education und Apple iCloud  verbundenen Flusses von personenbezogenen Daten in die USA in den überwiegend auf dem EU-US Privacy Shield und den EU Standard Vertragsklauseln. Der EU-US Privacy Shield ersetzte das Safe Harbour Abkommen, nachdem dieses im Oktober 2015 von der EU für ungültig erklärt worden war. Doch auch mit dem EU-US Privacy Shield  gibt es Probleme. Zwar wurde der EU-US Privacy Shield zu Beginn diesen Jahres um ein weiteres Jahr „verlängert“, doch das Abkommen steht weiterhin auf wackeligen Beinen, da seine Rechtmäßigkeit in einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof in Frage gestellt wurde. Gleiches gilt für die EU Standard Vertragsklauseln, die dort zur Zeit verhandelt werden. Hinzu kommt der Cloud Act. Dieser ignoriert bestehende Abkommen und ermöglicht US Ermittlungsbehörden den Zugriff auf Daten von EU Bürgern auf Servern von US Unternehmen, egal wo in der Welt diese stehen. Das ist, wie der Europäische Datenschutzausschuss jetzt feststellte, nur in wenigen Fällen mit der DS-GVO vereinbar. Es braucht deshalb ein neues datenschutzkonformes internationales Abkommen. Ob man ein solches mit den US aushandeln kann, bleibt bei der Unberechenbarkeit der gegenwärtigen US Regierung abzuwarten. Und wird diese Regierung 2020 um weiter vier Jahre im Amt bestätigt,  … außerdem weiß niemand, was danach kommt …

Ich habe die verschiedenen rechtlichen Zusammenhänge und Veränderungen jetzt nur kurz skizziert. Damit ist jedoch hoffentlich deutlich geworden, dass in den letzten Jahren viel in Bewegung war im internationalen Datenrecht. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Deutschland bzw. seit Umsetzung der DS-GVO aus der EU in Drittstaaten war schon immer kritisch. Hinzu kommt, es hängt sehr viel vom politischen Geschehen ab. Ein Akt des Terrorismus wie 9/11, ein Wechsel der Regierung, eine Änderung der Politik oder auch Gerichtsurteile, welche bestehende Regelungen für ungültig erklären, können massive Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten haben. Eine solche Übermittlung ist, selbst wenn US Unternehmen optional die Speicherung von personenbezogenen Daten in EU Serverzentren anbieten, durch die Vernetzung mit Servern außerhalb der EU, erforderliche Zugriffe für Wartung und Support sowie Abflüsse von Telemetriedaten, immer anzunehmen.

Schulen brauchen verlässliche Lösungen, die unabhängig von den Unwägbarkeiten der politischen Gezeiten sind, sowohl innerhalb wie außerhalb der EU. Sie arbeiten im Hier und Jetzt. Man stelle sich vor, eine vergleichbare Unberechenbarkeit herrsche bei den Lehrplänen der Fächer. Wenn Schulen die Angebote von Microsoft, Google, Apple und anderen US Anbietern nutzen wollen, dann brauchen sie eine Lösung, welche nicht vom nationalen und internationalen Politikgeschehen und dem Ausgang von internationale Abkommen in Frage stellenden Gerichtsprozessen, abhängig ist, und dafür sehe ich nur eine praktikable Lösung – Treuhand Clouds, Clouds, die rechtlich von den US Anbietern abgekoppelt sind. Nur wenn die im Zusammenhang mit Office 365, G Suite for Education und Apple iCloud genutzten Server durch eine Treuhand Lösung dem rechtlichen Zugriff von Staaten außerhalb der EU entzogen werden, ist eine Nutzung mit personenbezogenen Daten von Schülern und Lehrkräften auf einer datenschutzrechtlich verlässlichen Basis dauerhaft möglich.

Das wirtschaftliche „Scheitern“ der Microsoft Cloud Deutschland, der einzigen Lösung bisher, welche eine unterrichtliche Nutzung von Office 365 im Einklang mit bestehendem Datenschutzrecht zuließ (bzw. weiterhin zulässt für Bestandskunden), ist kein Grund, warum es vergleichbare Lösungen nicht für den Bildungsbereich geben sollte. Anbieter wie Microsoft, Google und Apple verstehen eine Sprache recht deutlich und die heißt Geld. Also zahlen wir. Das sollte es uns Wert sein, wenn Schulen diese Plattformen nutzen wollen. Und immerhin können wir uns auch tolle Länder Bildungs-Clouds leisten.

Warum ich mir wegen dieser Seite in Bezug auf Datenschutz keine Sorgen mache

Posted in Uncategorized by damianduchamps on Mai 19, 2018

Seit Wochen schon habe ich auf dieser Website eine Datenschutzerklärung und ein Impressum, nicht einfach so, sondern weil ich mich mit der Thematik auseinandergesetzt habe. Mit diesem kleinen Beitrag möchte ich kurz erklären, warum ich mir bei dieser kostenlosen WordPress.com Website keine Sorgen mache, in irgendeinen Konflikt mit den neuen Vorgaben der Datenschutz Grundverordnung zu kommen. Meine Darstellung in einem Google Doc hat einige Diskussion ausgelöst, zu Recht. Denen, die diese Darstellung in Frage gestellt haben, möchte ich hiermit danken. Es war wohl etwas zu sehr vereinfacht und auch sachlich nicht korrekt. Ich betrachte im Folgenden nur die WordPress.com free Variante. Zum Personal Plan schreibe ich am Schluss etwas.

Die beiden Fragen, um die es hier vor allem geht, sind:

  1. Brauche ich für eine kostenlose WordPress Seite eine Datenschutzerklärung und wenn ja, wie muss sie aussehen?

  2. Kann ich bei einer kostenlosen WordPress Seite wegen fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärung abgemahnt oder mit einem Bußgeld belegt werden?

Die Datenschutzerklärung ist im Zusammenhang mit der Informationspflicht nach der DSGVO zu sehen.

Was sagt die DSGVO zum Thema Informationspflicht?

Nach der Datenschutz Grundverordnung haben Bürger der EU ein Recht darauf, informiert zu werden, wenn personenbezogene Daten direkt bei ihnen erhoben werden (Art. 13 DSGVO). Das ist bei einer WordPress Seite sicherlich der Fall, auch bei einer kostenlosen. Gemäß Art. 12 DSGVO trifft der Verantwortlichegeeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln„.

Es geht hier um den Verantwortlichen. Die Frage ist nun, wer ist bei der kostenlosen WordPress Variante der Verantwortliche?

Wie definiert die DSGVO einen Verantwortlichen?

Nach Art. 4 Abs 7 meint „„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;“

Der normale Blogger ist in der Regel eine natürliche Person. Wird die WordPress Seite von mehreren Personen betrieben, hat man mehrere natürliche Personen. Entscheiden diese nun tatsächlich alleine bzw. gemeinsam? Um das beurteilen zu können, muss man sich näher mit WordPress und seiner Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen.

Kontrolle über die „Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten“

Kontrolle durch den Seitenbetreiber

Bei einem kostenlosen WordPress hat die Person, welche es betreibt, im Vergleich zu selbst gehosteten oder dem Premium und Business Paket nur eine stark beschränkte Möglichkeit, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu beeinflussen.

Funktionen

Dazu gehört:

  • Kommentare zulassen oder abschalten
  • Bei aktivierter Kommentarfunktion, Angabe von E-Mail und Name einfordern
  • Kommentare nur nach Nutzerregistrierung zulassen
  • Kommentare moderieren
  • Nutzerregistrierung zulassen oder abschalten
  • Kommentare verfolgen aktivieren oder deaktivieren
  • Blog folgen aktivieren oder deaktivieren
  • Social Media Sharing aktivieren
Zusatzfunktionen

Außerdem ist es möglich, über Wigets zusätzliche Funktionen zu aktivieren, welche eine zusätzliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge haben. Dazu gehören die Einbindung:

  • einer Google Maps Karte mit dem eigenen Standort
  • einer Google Translate Funktion
  • des eigenen Instagram
  • des eigenen Goodreads
  • der Twitter Timline
  • von Google Videos
  • der Funktion dem Blog per E-Mail zu folgen
  • einer Newsletter Funktion über MailChimp
  • eines EventBrite Calenders

Kontrolle durch Automattic/Worpress

Sämtliche Basisfunktionen können jedoch nicht beeinflusst werden. Hier bestimmt alleine WordPress über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Dazu gehört:

  • die Erfassung und Auswertung der User IP und weiterer Daten zu Browser, Betriebssystem, Ort, Zeit, …
  • die Schaltung von Werbung
  • das Setzen von Cookies, soweit sie nicht mit den oben genannten Funktionen zusammenhängen
  • das Nutzung von Google Web Fonts
  • die Auswertung mit Google Analytics
  • die Verarbeitung der Daten auf Servern mit unbestimmter Lokalität
  • das Tracking durch diverse in WordPress integrierte Dienste

Diese Kontrolle über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch WordPress geht weit über die hinaus, die ein normaler Hoster hat, wenn man dort sein WordPress installiert. Selbst wenn der Betreiber der WordPress Seite keinerlei Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, so ist ganz klar, dass WordPress diese verfolgt und genau dafür auch sehr gezielt Daten der Besucher und Nutzer der kostenlosen WordPress Seiten verarbeitet, spricht auswertet.

Was bedeutet das nun für die Verantwortlichkeit?

Aus der bisherigen Beschreibung sollte klar geworden sein, dass der Betreiber der kostenlosen WordPress Seite definitiv nicht alleine die Verantwortung trägt. Er trägt aber zumindest einen Teil der Verantwortung trägt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Besucher und Nutzer seiner Seite. Der andere Teil der Verantwortung liegt jedoch eindeutig nicht bei ihm, sondern bei Automattic, der Firma hinter WordPress.com.

Wenn der Betreiber einer WordPress Seite sämtliche Funktionen deaktiviert, die zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten führen und keine Zusatzfunktionen aktiviert, könnte man argumentieren, dass er dann im Sinne der DSGVO auch nicht mehr als Verantwortlicher über „Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;„. Anders herum könnte man jedoch argumentieren, dass wer entscheidet, ob bestimmte personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden oder nicht, indem er Funktionen von WordPress deaktiviert bzw. nicht aktiviert, damit auch ein Verantwortlicher ist.

Ich bin nicht der Meinung, dass man eine Verantwortung für sämtliche auf einer kostenlosen WordPress Seite verarbeiteten Daten der Person zuweisen kann, welche die Seite betreibt, weil sie sich entschieden hat, dieses Angebot für das Betreiben ihrer Website zu nutzen. Das „vertragliche“ Verhältnis von WordPress Website Betreiber und Automattic entspricht auch keiner klassischen Auftragsverarbeitung, da Automattic dem Betreiber der Website gegenüber nicht weisungsgebunden ist.

Der Betreiber trägt so, gemäß der Definition der DSGVO, gemeinsam mit Automattic die Verantwortung.

Was bedeutet das nun in Bezug auf eine Datenschutzerklärung?

Es ist also definitiv zu empfehlen, dass der Betreiber einer kostenlosen WordPress Seite eine Datenschutzerklärung in seine Seite integriert und darüber hinaus (nach aktuellem Stand, Mai 2018) bei den Widgets auch die Anzeige des EU Cookie Law Banners aktiviert.

Wie diese Datenschutzerklärung nun aussehen sollte, hängt nach meiner Einschätzung sehr davon ab, wie viel Einfluss man als Betreiber der Website auf die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Besucher und Nutzer nimmt.

Keine Funktionen aktiviert = weniger verantwortlich

Wer alle Funktionen abschaltet, die zu einer Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten führen (keine Kommentare, kein Folgen, …), und auch keine Widgets aktiviert, die dieses zur Folge haben, ist zwar (mit großer Wahrscheinlichkeit) noch immer ein Verantwortlicher nach der DSGVO, kann jedoch für den größeren Teil der Verantwortlichkeit auf WordPress/Automattic verweisen.

Entsprechend sollte die Datenschutzerklärung auf die Tatsache hinweisen, dass es sich bei der Website um eine kostenlose WordPress Site handelt und dass dort durch den Anbieter Automattic personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden, dass man darauf jedoch keinen Einfluss hat und man sich entsprechend zur Wahrnehmung seiner Rechte auf Auskunft, Löschung und Sperrung an Automattic wenden muss. Das alles wird durch einen Link zur Datenschutzerklärung von Automattic ergänzt.

Es ist sicher kein Fehler, wenn man einige grundlegende Informationen zum Datenschutz angibt bezüglich SSL, Cookies, Referrer und Server Logfiles.

mehr Funktionen aktiviert = mehr Verantwortung

Wer in seiner kostenlosen WordPress Site einige oder alle der oben beschriebenen Funktionen aktiviert lässt bzw. aktiviert und/oder Zusatzfunktionen in Betrieb nimmt oder möglicherweise auch Affiliate Links einbindet, der trägt damit ganz eindeutig Verantwortung. Entsprechend ist der Betreiber verpflichtet, den Besuchern und Nutzern seiner Seite alle nach der DSGVO erforderlichen Informationen bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu geben. Das heißt, es muss eine Information zu jeder aktiven Funktion und der damit verbundenen Verarbeitung von personenbezogenen Daten in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden: die Kommentar Funktion, die Folgen Funktion, die Benachrichtigung über neue Posts per E-Mail Funktion usw. Je nach Funktion ist auch ein Hinweis auf eine Datenübermittlung an Dritte erforderlich.

Ganz egal, welche Funktionen des kostenlosen WordPress man nutzt, ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung von WordPress.com ist immer unverzichtbar.

WordPress Personal Plan

Der Personal Plan von WordPress kostet Geld. Die Zahl der angebotenen Funktionen ist etwas größer, die Möglichkeit auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Einfluss zu nehmen, damit auch. Sehr weit scheinen sich die Einflussmöglichkeiten vom kostenlosen WordPress in Bezug auf personenbezogene Daten jedoch nicht zu unterscheiden. Von daher sollten die Angaben zum kostenlosen WordPress sich weitestgehend übertragen lassen. Automattic schaltet hier zwar keine Anzeigen, wird möglicherweise jedoch trotzdem Daten auswerten. Dieses wäre zu prüfen. Falls Automattic wirklich nur Daten im Auftrag des zahlenden Kunden verarbeitet, wäre auch ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.

Spielt die Gewinnerzielungsabsicht eine Rolle bezüglich einer Datenschutzerklärung?

Ist der Betrieb einer Website mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden, so leitet sich daraus nicht direkt die Erfordernis nach einer Datenschutzerklärung ab. Dieser Punkt ist eher von Bedeutung, wenn es um die Impressumspflicht geht. Bindet man beispielsweise Affiliate Links zu Amazon ein, so ergibt sich darauf, egal ob dieses bei einem kostenlosen oder kostenpflichtigen WordPress erfolgt, die Erfordernis, in der Datenschutzerklärung auf die damit verbundene Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn ich ein Analytics Tool nutze, um die Inhalte meiner Seite mit dem Ziel einer besseren Bewerbung eines Buches zu optimieren. Ein anderes Thema sind jedoch Abmahnungen.

Kann man für eine kostenlose WordPress Website abgemahnt oder mit Bußgeld belegt werden?

Solange man eine Webseite ohne kommerzielle Interessen betreibt, gibt es für andere kaum Angriffsfläche.

Abmahnungen

Ohne kommerzielle Interessen bzw. Gewinnerzielungsabsicht ist kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht möglich. Abmahnungen könnten höchstens das Urheberrecht betreffen oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Bußgeld

Eine Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden ist eigentlich nur dann zu erwarten, wenn über die Webseite gegen Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung verstoßen wird. Das könnte der Fall sein, wenn man beispielsweise einer Löschaufforderung nicht nachkommt oder man ohne Information der Betroffenen und ohne rechtliche Grundlage gesammelte Nutzerdaten (z.B. E-Mail Adressen, Namen) an Dritte verkauft oder für unerwünschte Werbemails nutzt. Auch das Fehlen einer Datenschutzerklärung selbst könnte durchaus ein Beschwerdegrund sein, vor allem, wenn die Website sich nicht auf die grundlegenden Funktionen beschränkt und nicht sämtliche Optionen ausgenutzt wurden, die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf das Minimum zu begrenzen (siehe oben).
Sollte es zu einer Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden kommen, so ist auch hier mit einem Bußgeld nicht in jedem Fall zu rechnen. Zunächst würde eine Stellungnahme eingefordert. Dann gäbe es immer noch Zeit und Gelegenheit, zu reagieren und Veränderungen vorzunehmen, falls dieses möglich ist.
Solange man auf die Datenschutzerklärung des Anbieters verweist und in der eigenen Datenschutzerklärung die Datenerhebung durch den Anbieter so gut wie möglich erklärt, sollte man der Verpflichtung zum Führen einer Datenschutzerklärung ausreichend nachgekommen sein.
Die Wahrscheinlichkeit, dass man durch Veröffentlichung von Daten über die Webseite auf Schadensersatz verklagt werden kann, ist ebenfalls sehr gering, vor allem dann, wenn man keine Nutzerdaten, etwa solche, die über die Kommentarfunktion erhoben werden (zum Beispiel Nutzername und E-Mail-Adresse) veröffentlicht.

Schadenersatz

Nichts ist unmöglich. Im Prinzip wäre es auch denkbar, egal ob eine Website auf dem kostenlosen WordPress betrieben oder selbst gehostet wird, dass aus einem Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO auf einer Website eine Schadensersatzforderung abgeleitet wird, weil dem Betroffenen ein Schaden entstanden ist.

Fazit

Nachdem ich mich jetzt noch einmal sehr intensiv mit dem Thema beschäftigt habe und dank der Einwendungen und Anregungen von Andreas Kalt, Axel Krommer, Armin Hanisch, Bildungsdings und Maik Riecken sollte ich mit diesem Beitrag jetzt mehr Klarheit in das Thema gebracht haben.

Auch bei kostenlosen WordPress Seiten sollte man eine Datenschutzerklärung haben, die zumindest in Grundzügen erklärt, dass die Seite kostenlos genutzt wird, es dadurch in bestimmten Bereichen keinen Möglichkeiten gibt, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu beeinflussen und in diesem Bereich die Datenschutzerklärung von Automattic gilt. Außerdem sollten für alle Funktionen, die man als Betreiber der Seite selbst beeinflussen kann, soweit man sie nutzt, in der Datenschutzerklärung Informationen gegeben werden. Und da ich es auf dieser Seite entsprechend halte mit der Datenschutzerklärung (und dem Impressum) mache ich mir keine Sorgen.

Nachtrag

14 Wege Leseverstehen digital zu trainieren

Posted in Uncategorized by damianduchamps on Februar 9, 2017

Wenn es im Schulalltag eine grundlegende Kulturtechnik gibt, bei welcher viele Schülern große Defizite aufweisen, dann ist es das Leseverstehen (siehe auch „Sie verstehen kaum, was sie lesen oder hören“).

Zum Trainieren des Leseverstehens gibt es viele bewährte Techniken, die seit Jahren im Unterricht genutzt werden. Es sind Techniken, mit denen Textteile hervorgehoben, Anmerkungen hinzugefügt, Texte gegliedert werden, usw.. Bislang finden sich diese Techniken vor allem im analogen Raum. Schule bewegt sich unaufhaltsam ins digitale Zeitalter. Smartphones, Tablets und Notebooks erobern den Unterricht. Sie bringen neue Möglichkeiten mit, das Leseverstehen zu trainieren. Doch auch bekannte Techniken lassen sich in den digitalen Raum übertragen. Was möglich ist und auch, warum es durchaus Sinn machen kann, analoge Techniken ins Digitale mitzunehmen, das soll im Folgenden dargestellt werden. Hier soll es jedoch nicht um die komplexeren Formen gehen, Leseverstehen zu üben, wie über interaktive Trainingsformate, Multiple Choice Abfragen oder Quizze, sondern um die ganz einfachen Möglichkeiten.

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Bildquelle: Pixabay.com, Public Domain

Viele, die weiterlesen, werden am Ende denken, wie simpel und naheliegend das alles doch ist, so einfach, dass man auch selbst hätte darauf kommen können, zu einfach vielleicht.

Hervorheben

Je nach Leseverstehensniveau werden verschiedene Wortarten, Eigennamen, wichtige Aussagen oder ähnlich während des Lesens hervorgehoben. Den bekannten Marker oder Buntstift zum Hervorheben von Text gibt es in nahezu jeder Textverarbeitung. Auch viele PDF Reader bieten die Funktion. Meist sind mehrere Farben vorhanden. Zur Bedeutung einer jeden Markierungsfarbe wird unter dem Text eine Legende angelegt. Je nach Unterrichtssituation wird sie zur Vergleichbarkeit vom Unterrichtenden vorgegeben.

Ausschwärzen

Eine Möglichkeit, einen Text zu verstehen, kann darin bestehen, unwichtige Bestandteile unkenntlich zu machen. Analog kann man dieses mit einem schwarzen Marker tun. Digital funktioniert es ähnlich wie das Hervorheben, nur dass als Farbe schwarz gewählt wird. Diese Funktion wird allerdings nicht von jedem Programm unterstützt.

Siehe auch Improve Reading Comprehension with Google Docs „Black Out“

Löschen

Löschen ist ähnlich wie das Ausschwärzen, hat jedoch den Nachteil, dass man später, falls sinnvoll, die gelöschten Textteile nicht wiederherstellen kann, ohne alle Änderungen am Text rückgängig zu machen. Umgehen kann man dieses Problem, indem man den Text vor der Reduktion auf das Wichtige in Kopie unter den Originaltext einfügt. Löschen funktioniert nur in Programmen, in denen Text editiert werden kann.

Textformat ändern

Textverarbeitung bietet je nach Programm verschiedene Möglichkeiten, Text zu formatieren. Diese Funktionen lassen sich nutzen, um sich ein Textverständnis zu erarbeiten.

Durchstreichen

Eine weitere Möglichkeit, Textteile als unwichtig zu markieren, bietet das Ausstreichen. Textverarbeitungen bieten hier oft die Möglichkeit für einfaches oder doppeltes Durchstreichen. Ein Vorteil dieser Technik besteht darin, dass der durchgestrichene Text noch lesbar ist.

Unterstreichen

Ganz wie in der analogen Welt unterstützen Textverarbeitungsprogramme und auch manche PDF Reader das Unterstreichen von Text, um diesen zu markieren.

Schrift fett oder kursiv setzen

Jeder Texteditor, und sei er auch noch so simpel, unterstützt das Hervorheben von Text durch Umstellen auf fett. Auch das kursiv stellen bietet sich als zusätzliche Möglichkeit zum Markieren von Textteilen an.

Schriftfarbe ändern

Vor allem in Kombination mit fetter Schrift kann die Veränderung der Schriftfarbe gut genutzt werden, um Text hervorzuheben.

Schriftart ändern

Egal welche der Möglichkeiten genutzt wird, die Schrift zu verändern, sei es Schriftart, Schriftgröße oder Großbuchstaben, Hauptsache ist, der veränderte Text hebt sich vom Rest des Textes deutlich ab.

Kommentare

Textverarbeitungsprogramme wie Microsoft Word, OpenOffice/LibreOffice, Pages und Google Docs erlauben es, Textteile zu markieren und über die Kommentarfunktion mit einem Kommentar zu versehen. In der analogen Welt entspreche dieses einem an den Rand des Texte geschriebenen Kommentar, nur das digital deutlich mehr Platz zum Schreiben zur Verfügung steht. Gibt es keine Kommentarfunktion, kann der Kommentar alternativ auch in Klammern und farbig markiert direkt in den Text eingefügt werden.

Zahlen, Emoji, Bilder einfügen

Um sich einen Text inhaltlich zu erschließen, kann es auch sinnvoll sein, in den Text Elemente einzufügen. Das können beispielsweise Zahlen sein, um bestimmte Strukturen deutlicher zu machen. Genauso können Emoji oder Bilder in den Text gefügt werden, um  erschlossene Inhalte zu verdeutlichen.

Text segmentieren

Zur Erschließung eines Textes kann es auch nützlich sein, diesen durch Aufteilung in Abschnitte inhaltlich zu erschließen. Was bei einem auf Papier gedruckten Text nur schwierig zu lösen ist, etwa durch Markierung von Segmenten durch Linien oder durch Zerschneiden des Textes mit einer Schere, gelingt digital viel einfacher, da der Text in einer Textverarbeitung flüssig ist.

Überschriften einfügen

Liegt ein Text in Abschnitten vor oder wurde von den Schülern in Abschnitte aufgeteilt, so lassen sich in einer Textverarbeitung leicht Überschriften einfügen. Zur besseren Kenntlich machen werden sie durch Formatierung hervorgehoben.

Einfügen von Zusammenfassungen

Bei längeren Texten bietet es sich an, inhaltlich erschlossene Abschnitte mit einem kleinen Text kurz zusammenzufassen. Zusammenfassungen kann man dann zum jeweiligen Abschnitt hinzufügen und durch eine passende Formatierung vom eigentlichen Text absetzen. Das könnte durch eine andere Schriftart, Farbe oder einen Rahmen um den Text herum erfolgen.

Text umstellen

Manche Texte werden verständlicher, wenn die Reihenfolge von Inhalten verändert wird. Um einen Text umzugliedern, braucht es analog Schere und Kleber, oder der Text muss neu abgeschrieben werden. Das braucht es digital nicht. Textpassagen lassen sich heraus trennen und an anderer Stelle wieder einfügen. Um die Umstellung eines Textes zu erleichtern, empfiehlt es sich, diesen vorher zu segmentieren.

Wortwolken erstellen

Dem Verständnis eines Textes kann es zuträglich sein, wenn man einen Überblick erhält über die verwendeten Worte. Das kann mit onlinebasierten Anwendungen wie Wordle und ähnlich erfolgen. Der Text wird markiert, kopiert und in die Anwendung eingefügt. Die Wortwolke gibt Aufschluss darüber, welche Wörter am häufigsten verwendet werden.

Text paraphrasieren

Enthält ein Text schwierige Wörter, so bietet sich an, diese nachzuschlagen und dann durch einfachere Wörter oder Umschreibungen zu ersetzen. Die Schüler erschließen sich so den Text und vereinfachen ihn für sich. Genauso können natürlich auch komplette Sätze oder Abschnitte vereinfacht werden. Bei der digitalen Arbeit besteht für Schüler hier der Vorteil, dass nicht der komplette Text neu geschrieben werden muss, sondern nur bestimmte Textteile.

Text kollaborativ erschließen

Auch analog können Schüler sich ein Text im Team inhaltlich erschließen. Über die digitale Funktion zur Zusammenarbeit an einem gemeinsamen Text geht dieses sogar noch besser, da die beteiligten Schüler ihre Kopie jeder für sich sehen, jedoch trotzdem gemeinsam mit den zuvor beschriebenen Verfahren bearbeiten können. Dafür benötigt es eine Textverarbeitung, die online Zusammenarbeit unterstützt. Beispiele dafür wären Google Docs oder Office 365, Etherpad oder Open 365.

Text (sinngestaltend) vorgelesen hören

Vor allem jüngeren Schülern hilft es, einen Text besser zu verstehen, wenn sie ihn sinngestaltend vorgelesen bekommen. Zusammenhänge zwischen verschiedenen Textteilen werden ihnen so deutlicher. Nicht jeder braucht diese Hilfe und manchen hilft es, wenn sie den Text sogar mehrfach anhören können und dabei mitlesen und markieren. Der Lehrer kann den Text dafür vorlesen und als MP3 digital für die Schüler zur Verfügung stellen.

An den Beispielen konnte hoffentlich gezeigt werden, welche einfachen und auch komplexeren Möglichkeiten sich mit digitalen Werkzeugen bieten, Leseverstehen zu trainieren. Die digitalen Techniken bieten dabei einen großen Vorteil gegenüber analogen Techniken. Veränderungen am Text lassen sich einfach rückgängig machen. Das ist in der analogen Welt oft nicht möglich. Außerdem ist die Bearbeitung von digitalen Texten, sofern sie kein nicht editierbares Format haben wie PDF, sehr viel flexibler als die von analogen Texten. Veränderungen in der Struktur, Ergänzungen und Reduzierungen lassen sich einfach einfügen. Abschreiben, Zerschneiden, Überkleben, Aufkleben und ähnlich entfallen.

Die meisten der beschrieben Techniken, Texte für eine Verbesserung des Leseverstehens durchzuarbeiten, unterstützen auch gleichzeitig die Erarbeitung und das Training  einfacher Grundfunktionen von Textverarbeitung. Viele der Funktionen sollten bereits mit Grundschülern nutzbar sein.

Alles, was es nun noch braucht, sind Texte. Die kann man aus digitalen Quellen bekommen, über Texterkennung einlesen oder einfach abtippen oder diktieren. Die letzteren beiden Möglichkeiten nutze ich gerne, um mich selbst mehr auf den Text einzulassen. So bereite ich mich am besten auf zu erwartende Schwierigkeiten meiner Schüler im Textverständnis vor.

Sie verstehen kaum, was sie lesen oder hören

Posted in Hauptschule, Kompetenzen, Uncategorized by damianduchamps on Februar 5, 2017

An meiner Schule wurden 2016 letztmalig die Lernstandserhebungen Klasse 8 durchgeführt, letztmalig da die Hauptschule ausläuft. Die Ergebnisse für meinen Englisch Grundkurs waren bescheiden. Sie lagen beim Leseverstehen komplett im Niveau 1 und 2. Auch das Hörverstehen war vergleichbar bescheiden. Im Parallelkurs gab es zumindest noch einige wenige Schüler im Niveau 3.

Verglichen mit dem Landesdurchschnitt für die Schulform und den entsprechenden Standorttyp 1 waren diese Ergebnisse jedoch nicht deutlich abweichend. Warum aber, so fragt man sich, ist das Niveau so gering? Warum ist es an meiner Schule so gering und warum ist es auch an vergleichbaren Schulen nicht besser?

Da mir auch die Ergebnisse für das Leseverstehen Deutsch vorlagen, verglich ich diese mit denen von Englisch. Die Ergebnisse in Deutsch umfassen die gesamte Klasse, die meines Grundkurses nur einen Teil der Klasse. Nicht überraschend ist zunächst die Beobachtung, dass sich die Ergebnisse im Leseverstehen der beiden Grundkurse Englisch im Fach Deutsch der jeweiligen Klassen widerspiegeln.

leseverstehen

Mit großer Wahrscheinlichkeit rekrutieren sich die Schüler meines Grundkurs Englisch eher aus denen, die auch in Deutsch im Leseverstehen lediglich Niveau 1 und 2 erreichten (siehe Grafik). Schüler, die schon nicht in der Lage sind, einen deutschen Text lesend mehr als oberflächlich zu verstehen, werden dieses auch bei der englischen Sprache nicht besser können. Liegt eigentlich nahe. Entsprechendes ist für das Hörverstehen zu vermuten, welches in Deutsch nicht getestet wurde.

Das Leseverstehen (Englisch) meiner Schüler und von Schülern an Schulen mit gleichem Standorttyp und an der Schulform insgesamt ist erstaunlich gering. Mit dem Auffinden einfacher Informationen an der Textoberfläche haben die Schülerinnen und Schüler wenig Probleme und auch das Auffinden von Informationen, die in der Aufgabenstellung etwas anders formuliert sind als im Text, klappt noch so einigermaßen. Darüber hinaus geht aber kaum etwas.

Dass meine Schüler in Englisch sehr schwach sind, das wusste ich schon vor der Lernstandserhebung, und ich kenne auch einen Teil der Ursachen. Auch im Unterricht und den Leistungsüberprüfungen zeigte sich das geringe Lese- und Hörverstehen immer wieder deutlich. Sehr überrascht hat mich jedoch das insgesamt geringe Niveau des Leseverstehens in Deutsch. Zwei Drittel der Schüler schaffen nicht mehr als Niveau 2 – Einfaches Verstehen: „Schülerinnen und Schüler können wesentliche Gedanken eines Textes verstehen und Informationen einander zuordnen.“ Sie sind jedoch nicht in der Lage, aus dem Gelesenen Schlüsse zu ziehen, zwischen den Zeilen zu lesen oder einen Text differenziert zu deuten. Und das gilt nicht nur für meine Schule, sondern auch darüber hinaus für Schulform und den Standorttyp.

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Diese Ergebnisse gelten für den Standorttyp der Stufe 1. Das ist noch der günstigste Standorttyp, hier ist die Welt noch relativ in Ordnung.

Standorttyp der Stufe 1

  • Unter 5% der Schülerinnen und Schüler haben – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – einen Migrationshintergrund.
  • Unter 5% der Schülerinnen und Schüler bekommen Sozialgeld nach SGB II oder kommen aus Familien, die den gesetzlich geregelten Eigenanteil im Rahmen der Lernmittelfreiheit nicht aufbringen können und zur Unterstützung Sozialhilfe nach SGB XII erhalten.
  • Für die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler gilt, dass die elterliche Wohnung in einem Wohngebiet liegt,
    • dessen Einwohnerinnen und Einwohner ein hohes Einkommen aufweisen, o in dem der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von SGB II Leistungen sehr gering ist,
    • welches einen sehr niedrigen Ausländeranteil aufweist,
    • welches einen sehr niedrigen Arbeitslosenanteil aufweist.
  • Die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler stammt aus einem Wohnumfeld mit einem hohen Wohnwert.

Quelle: Deskriptive Beschreibung der Standorttypen von Schulen bei den Lernstandserhebungen in Nordrhein-Westfalen.pdf

Man fragt sich nun, wie die Ergebnisse der Lernstandserhebung bei den anderen, ungünstigeren Standorttypen ausfallen werden, besser sicher nicht.

Das geringe Leseverstehen, welches die Lernstandserhebung Deutsch den Schülern der Klasse 8 attestiert, wird sich nach meinen Erfahrungen auch in den verbleibenden Jahren an der Schule bei den wenigsten merkenswert verbessern. Es beeinträchtigt so die gesamte Schullaufbahn dieser Schüler. Immer wenn es um schriftliche Aufgabenstellungen und Anweisungen geht oder wenn Informationen aus Texten entnommen werden sollen, werden diese Schüler deutliche Probleme haben, Probleme, weil sie nur unzureichend verstehen, worum es geht. Selbst in der Fremdsprache Englisch schlägt sich dieses nieder, noch einmal zusätzlich beeinträchtigt durch unzureichend verfügbares Vokabular. Vielen wird diese Beeinträchtigung nicht einmal bewusst sein, da das Gehirn so etwas einfach ausblendet oder kompensiert.

Doch hier hört es leider nicht auf. Diese jungen Menschen, die meiner Schule im günstigen Umfeld und die vielen anderen aus weniger günstigen Standorttypen mit wohl noch geringerem (Hör- und) Leseverstehen werden bald in die Gesellschaft entlassen. Dort müssen sie ein Leben lang mit ihrem geringen Leseverstehen zurecht kommen, wenn sie am Arbeitsplatz sind, wenn sie Verträge für Käufe oder Versicherungen unterschreiben, wenn sie sich über etwas informieren wollen und ähnlich. Und wenn ich an die parteipolitische Landschaft unseres Landes denke, dann werden sie Parteien begegnen, die mit Parolen in einer einfachen, griffigen Sprache daher kommen, genau wie für sie gemacht, eine Sprache, die auch sie verstehen, eine Sprache auf Niveaustufe 1.

Wer ihnen dann in Zeitungen, Magazinen, Talkrunden oder anderen textlastigen Formaten erklären und ausführlich auseinandersetzen möchte, warum diese Parteien vielleicht nicht so gut sind, polarisieren wollen, ein einseitiges Menschenbild zeichnen und ähnlich, wird sie nicht erreichen, denn sie werden kaum verstehen, was sie da lesen oder hören.

Vielleicht ist das jetzt ein sehr einfach gezeichnetes Bild. Es ist auch nicht neu, dass Schule viele junge Menschen nur unzureichend auf das Leben vorbereitet entlässt. Mir war es jedoch, angeknüpft an die Ergebnisse der LSE 8 meiner Schule, noch einmal ein Anlass zum Nachdenken über die Tragweite dieser Versäumnisse des Systems Schule.

Schluss mit dem digitalen Schwebezustand

Posted in Medienwelt, Schulentwicklung, Schulpolitik, Uncategorized by damianduchamps on Januar 14, 2017

Wenn aktuell mal wieder beobachte, was sich in der Bildungslandschaft ereignet, vergeht mir die Lust an Schule und Schulentwicklung, an Entwicklung von Unterricht mit digitalen Tools und der Beratung von Schulen und Schulträgern dahingehend.

Der Grund dafür ist einfach. Es hängt alles in der Schwebe. Nichts ist wirklich klar definiert. Hier in NRW kommt nun GuteSchule#2020. Toll mag man meinen, endlich tut sich etwas. Nur, mehr als einen Topf voll Geld und ein paar grobe Vorgaben gibt es nicht. Bloß nichts festlegen, nein, keine festen Vorgaben machen, keine verbindlichen Ziele definieren. So kommt es, wie es kommen muss. Die einen sanieren damit Gebäude, an anderer Stelle baut man ganze Schulen neu davon, hört man, und ein klein wenig wird auch in digitale Infrastruktur investiert. Wenn das Jahr 2020 um ist, werden wir feststellen, dass die Standards an den Schulen in NRW weiterhin höchst unterschiedlich sind. Manche haben Breitbandanschluss und WLAN im gesamten Gebäude, für Schüler und Lehrer, andere endlich funktionierende Toiletten und dichte Dächer oder Klassenräume statt Container, jedoch noch immer keinen Breitbandanschluss und auch kein WLAN im Gebäude. Dass uns das als Land wirklich weiterbringt, werden nur Politiker behaupten, die sich in irgendeiner Vorzeigeschule in einer iPad Klasse von den Medien feiern lassen.

Und dann ist da ja noch das Milliardenpaket des Bundes. Auch hier wird es mit großer Wahrscheinlichkeit nicht anders laufen. Schon jetzt regt sich Widerstand gegen Bevormundung durch den Bund. Am liebsten hätte man das Geld vermutlich in die Landestöpfe und würde dort damit nach eigenem Belieben verfahren, ohne exakte Zielvorgaben und ohne jegliche Rechenschaft.

Ich wünschte mir, es gäbe sehr eindeutige Vorgaben, sowohl vom Land als auch vom Bund, am besten miteinander abgestimmt. Könnte man nicht zeitliche Vorgaben machen und sagen, bis zum Jahre X hat dieses und jenes zu erfolgen?

  • alle Schulen, ohne Ausnahme, sind an Breitband angeschlossen
  • alle Schulgebäude sind mit WLAN ausgeleuchtet
  • alle Klassenräume haben Präsentationsmedien
  • alle Lehrerinnen und Lehrer sind fortgebildet/fit gemacht
  • alle Länder haben überarbeitete Fachcurricula
  • alle Schulen haben Medienkonzepte und angepasste Fachcurricula
  • alle Schulen können auf eine Basis online IT Infrastruktur zugreifen
  • alle Lehrer, die kein Privatgerät nutzen, haben ein Dienstgerät
  • alle Schüler haben digitale Endgeräte

Alle habe ich jeweils hervorgehoben, da es nicht sein kann, dass in einem reichen Land wie Deutschland, Schulen, Schüler und Lehrer benachteiligt werden, nur weil sie das Pech haben, in eine strukturschwachen Kommune zu leben oder weil im Falle von Schülern ihre Eltern nicht über ausreichend Einkommen verfügen. Alle schreibe ich auch, weil es nicht der Beliebigkeit kommunaler Verwaltungen und parteilichen Ideologie überlassen werden kann, was am Ende dabei herauskommt.

Ich denke, hier sollte es wirklich einen Konsens geben, egal wo die Bundesländer und ihre Regierungen schulpolitisch gerade stehen. Mögen sie sich an ihren Schulformen abarbeiten, wenn sie das denn brauchen, doch bitte nicht an solch grundlegenden Fragen wie der Ausrichtung unserer Schulen und ihres Unterrichts auf eine Zukunft, die schon längst begonnen hat.

Warum Trump ein Argument für den digitalen Wandel in Schule ist

Posted in Kompetenzen, Medienwelt, Uncategorized by damianduchamps on November 9, 2016

Mit den Möglichkeiten sozialer Medien haben viele Menschen sehr viele Hoffnungen für die Demokratisierung der Welt verbunden. Das Internet demokratisiert die Medien und gibt jedem eine Stimme. An vielen Stellen hat man in den letzten Jahren gesehen, wie die sozialen Medien politische Bewegungen unterstützt und vorangetrieben haben. Der arabische Frühling ist ein Beispiel dafür. Die Türkei und ihre Unterdrückung der sozialen Medien ist ein anderes Beispiel für die Wirkungskraft von Twitter, Facebook, WhatsApp und ähnlich.
Bei der Wahl des neuen amerikanischen Präsidenten hat sich im Wahlkampf jedoch noch eine gänzlich andere Seite des Potenzials der sozialen Medien gezeigt. Wie kein anderer Präsidentschaftskandidat zuvor, verstand es Donald Trump, die sozialen Medien zu instrumentalisieren, für seine Zwecke. Die großen Medien, Fernsehsender und angesehene Tageszeitungen waren bisher für viele Menschen Instanzen verlässlicher Informationen, ähnlich wie Institutionen der Regierung, Behörden und Ministerien. In seinem Wahlkampf führte Trump ein Feldzug gegen diese Medien und Institutionen und sprach ihnen jegliche Glaubwürdigkeit ab. Was nicht wahr sein soll, kann nicht wahr sein. Verschwörungstheorien haben Hochkonjunktur. Das Establishment, so suggerierte Donald Trump, habe sich gemeinsam mit seiner Gegnerin gegen ihn verschworen und würde die Wahrheit aus diesem Grund manipulieren. Infolge glauben viele seiner Anhänger bisherigen traditionellen Quellen verlässlicher Berichterstattung und Information nicht länger. Sie begaben sich in die Trump Filterblase und bezogen ihre Informationen und die Trump Version von Wahrheit vor allem aus den sozialen Netzwerken, denen sie mehr Vertrauen und Glauben schenkten.

Welche Schlussfolgerungen muss man daraus für Schule und Bildung ziehen? Für mich ist ganz klar, der digitale Wandel sollte möglichst schnell in Schule kommen, um unsere Schülerinnen und Schüler als zukünftige Bürger und Wähler fit zu machen für die Herausforderungen einer Zukunft, in welcher es zunehmend wichtig wird, Fakt von Fiktion zu unterscheiden. Ganz zentral ist dabei die Vermittlung der 21st Century Skills, der 4 Cs, Kommunikation, Kollaboration, Kreativität und im aktuellen Zusammenhang von besonderer Bedeutung, Kritik.

Schon jetzt kann man auch in Deutschland sehr gut verfolgen, wie Verschwörungstheorien ihre Kreise ziehen. Auf Facebook ist das sehr einfach. Gerüchte über Chemtrails, nicht zugelassene Martinsumzüge, übermäßige finanzielle Bevorzugung von Flüchtlingen und ähnlich machen die Runde. Für mich erschreckend, es sind in meinem Umfeld auf Facebook auch immer wieder ehemalige Schülerinnen und Schüler meine Hauptschule dabei. Es ist erschreckend, was für Dinge da umhinterfragt übernommen und weiterverbreitet werden.

Nur über Bildung und die Schulen kann unsere Gesellschaft die nachwachsenden Generationen stark machen, zukünftige Desinformationskampagnen und Manipulation von Informationen zu erkennen. Schüler müssen lernen, Informationen zu hinterfragen, andere Quellen zu finden, sei es von anderen Parteien oder gesellschaftlichen Gruppierungen oder auch von Nachrichtenorganen und Institutionen aus dem Ausland. Die Briten wären nicht hereingefallen auf die Behauptungen der Brexit Befürworter hätten sie diese hinterfragt und über andere Informationsquellen validiert.

Trump und Brexit machen mehr als deutlich, dass es höchste Zeit ist, dass Schule sich der Herausforderung stellt, und das ist nur möglich, wenn Schule den digitalen Wandel aktiv gestaltet und Verantwortung übernimmt. Das bedeutet auch, aus der Politik muss alle Unterstützung gegeben werden, dass   dieses gelingen kann, beginnend bei der Infrastruktur und endend bei der Qualifizierung des Personals. Unsere großen Parteien sollte ein natürliches Interesse daran haben, wollen sie nicht Gefahr laufen, irgendwann von einem ignoranten Aufschneider wie Trump ins politische Abseits gedrängt zu werden.

Fortbildung für den digitalen Wandel in Schule, wie ich sie wünschen würde

Posted in Schulentwicklung, Uncategorized by damianduchamps on November 6, 2016

Kürzlich war ich wieder einmal an einer Fortbildung beteiligt, an einem Gymnasium. Im Rahmen eines pädagogischen Tages sollte das Kollegium verschiedene Möglichkeiten kennenlernen, wie man mit Smartphones, Tablets, Laptops, Apps und Online-Angeboten im Unterricht arbeiten kann. Von Seiten der Schule war ein WLAN bereitgestellt, das in allen Workshop Räumen zur Verfügung stehen sollte. Die Teilnehmer brachten eigene Geräte mit, konnten jedoch auch Tablets aus einem Pool ausleihen. Das klang vielversprechend. In der Praxis sah es dann für mich jedoch leider nicht ganz so günstig aus und ich konnte meine Angebote nicht so umsetzen, wie ich mir das vorgestellt hatte. Auch die Teilnehmer meiner Workshops hatten ihre Probleme mit der Technik. Zudem gab es immer wieder Aussetzer im WLAN. Aufgrund des sehr restriktiven Zugangs zum WLAN konnte ich mein übliches Set-up von Projektor und Tablet nicht nutzen, sondern musste improvisieren und auf Kabel und Notebook zurückgreifen. In einem meiner Workshops stellte ich Padlet vor. Schwierigkeiten ergaben sich hierbei durch die unterschiedlichen Displaygrößen der Mobilgeräte. Mit einem Smartphone ist Padlet, so gut dieses Werkzeug auch ist, nur eingeschränkt nutzbar. Und dann gab es da auch noch andere Probleme durch mangelnde Kompatibilität von Browsern (etwa dem Samsung Browser mit dem schönen Namen „Internet“) oder beispielsweise Schwierigkeit von iOS, Dateien über das nicht zugängliche Dateisystem hoch zu laden. Und Zugangsdaten für das WLAN hatte auch nicht jeder.

Probleme wie diese spiegeln sicherlich die Schwierigkeiten wieder, mit denen Schulen  konfrontiert sein können, wenn sie auf BYOD ohne Vorgaben und improvisierte WLAN-Lösungen setzen. Zu einer erfolgreichen und gewinnbringenden Fortbildung tragen derartige Probleme jedoch definitiv nicht bei. Aus diesem Grund habe ich mir Gedanken gemacht, welche Voraussetzungen es braucht, um wirklich gute Fortbildungen zu gestalten, mit denen wir Lehrerinnen und Lehrer befähigen können, den digitalen Wandel an ihren Schulen zu gestalten.

Lernen unter idealen Bedingungen

Günstig wäre es, wenn Lehrerinnen und Lehrer zunächst unter möglichst idealen Bedingungen lernen könnten. Unter idealen Bedingungen verstehe ich hierbei kein Setting, welches die technischen Möglichkeiten bis zum allerletzten ausreizt. Vorstellen würde ich mir vielmehr eine funktionierende, zuverlässige und gut zu bedienende Ausstattung auf einfachem Niveau. Das könnten einfache 10 Zoll Android Tablets sein, iPads, Chromebooks, oder wenn gar nicht anders möglich auch Notebooks oder Microsoft Surface Geräte. Mir persönlich würden, da ich damit gute Erfahrungen gemacht habe, Android Tablets reichen. Dazu sollte es ein stabiles WLAN geben, einen Projektor, der drahtlos verbunden ist, und einen Drucker. Außerdem sollte ein robuster Internetzugang vorhanden sein.

Man mag nun einwenden, und das habe ich über die Jahre immer und immer wieder gehört, dass man sich doch an den Gegebenheiten der jeweiligen Schule orientieren müsse, an dem, was dort vorhanden ist, da die Schule mit genau diesen Gegebenheiten arbeiten muss. Dieses Argument halte ich für unsinnig und zwar aus folgenden Gründen:

  • Lehrer sollten zuerst einmal erfahren, was überhaupt möglich ist und wie Unterricht idealerweise mit digitalen Tools gestaltet werden kann. Woher anders sollen sie sonst wissen, was machbar ist? Sie müssen positive Erfahrungen machen, müssen das Potenzial erfahren können und erkennen. Erst dann wird man sie wirklich für den digitalen Wandel gewinnen können. Dass dann an den einzelnen Schule sich dieses nicht unbedingt eins zu eins wird umsetzen lassen, ist eine andere Sache. Die Erfahrungen, welche die Lehrer in dem idealen Setting machen, werden aber die Richtschnur bilden für die Entwicklung, welche sie an ihrer Schule in Angriff nehmen. Sie wissen dann, was möglich ist, wie sie ihren Unterricht an der Schule verändern wollen und was sie dafür brauchen. Und dann werden sie sehen, dass sie die Bedingungen an ihrer Schule Schritt für Schritt in diese Richtung bringen, indem sie die schulinternen Lehrpläne entsprechend anpassen, das Lernmittelkonzept erstellen und ein entsprechendes Medienkonzept entwerfen.
  • Wer diesen Grund nicht akzeptiert, sollte sich vielleicht einmal fragen, warum Referendare noch immer für ihre Unterrichtsbesuche Traumstunden produzieren, Unterrichtsstunden, die sie in ihrem Berufsalltag so nie wieder durchführen werden, die einen enorm hohen Aufwand bedeutet haben, der im Alltag nicht zu leisten ist. Diese „Traumstunden“ sind aber eine Art Meisterstunden, eine Spitzenleistung, eine Richtschnur für zukünftiges Arbeiten. Auch wenn sie vergleichbare Stunden in ihrem Berufsalltag nie wieder halten werden, so wird die hohe Messlatte der Traumstunden trotzdem eine Richtung vorgeben für den Unterricht, den sie zukünftig halten.
  • Es ist darüber hinaus beruflicher Alltag von Lehrerinnen und Lehrern, Inhalte und Methoden an die jeweiligen Gegebenheiten ihrer Schule bzw. ihrer Lerngruppe anzupassen. Was als ideal vorgeben ist, lässt sich nur selten in der Praxis vor Ort umsetzen.

Wenn man den digitalen Wandel an die Schulen bringen will, muss man die Lehrerinnen und Lehrer dazu befähigen. Ich könnte mir hier in NRW vorstellen, dass jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt dafür mindestens einen Raum irgendwo bereitstellt, in welchem 20-25 Lehrerinnen und Lehrer unter Anleitung lernen, mit mobilen Zugangsgeräten und dem Internet ihren Unterricht weiter zu entwickeln. Würde man einen solchen Raum mit Internetzugang, WLAN, 25 Android 10 Zoll Tablets, einem Projektor, einem Drucker, eventuell irgendwelchen Softwarelizenzen usw. ausstatten, so würden die Kosten dafür deutlich unter 10.000 € liegen.

Lehrer als Lernende

Schulen, die sich auf den Weg machen wollen, würden Lehrerinnen und Lehrer für eine Woche vom Unterricht freistellen. Damit das für die Schulen zu verkraften ist, wäre es dann in der Regel eine Lehrkraft pro Schule. Ähnlich wie in einem Praxisseminar an der Universität würden die Lehrkräfte dann zunächst einmal in die Rolle von Lernenden schlüpfen und darüber selbst erfahren, wie es sich mit den Möglichkeiten digitaler Zugangsgeräte und dem Internet, mit Apps, Online-Plattformen und ähnlich lernen lässt. Danach würden sie selbst in die Rolle der Lehrer schlüpfen und die andere Seite kennen lernen. Sie würden also selbst Stunden vorbereiten und durchführen. Ihre Schüler wären jeweils die anderen Lehrerinnen und Lehrer. Nach der jeweiligen Stunde würde man diese im Plenum besprechen. So würden die Lehrerinnen und Lehrer sowohl die Perspektive der Lernenden als auch der Unterrichtenden kennenlernen und hätten eine erste Basis für die Weiterentwicklung der eigenen Arbeit. Dazu wäre auch wichtig, nicht nur die zuverlässig funktionierenden Geräte aus der Raumausstattung zu nutzen, sondern auch immer wieder eigene Geräte wie kleinere Tablets, Tablets anderer Betriebssysteme und Smartphones usw. zu nutzen, um zu erfahren, welche zusätzlichen Möglichkeiten, Einschränkungen, Hürden etc. sich damit ergeben können. Und so würden dann Woche für Woche die Lehrerinnen und Lehrer der Schulen im Kreis bzw. der kreisfreien Stadt diese Praxisseminare durchlaufen. Ganz wichtig wäre mir bei diesen einwöchigen Praxisseminaren, dass die Teilnehmer sich von Anfang an untereinander vernetzen, um sich auch nachfolgend weiterhin auszutauschen, anzuregen und zu unterstützen.

Vielleicht wäre es günstig, wenn die jeweiligen Gruppen aus schulformgleichen Lehrkräften bestehen. Man würde also Grundschullehrer zusammen fortbilden, Sekundarstufe 1 Lehrer und Oberstufenlehrer. Es könnte vielleicht auch sinnvoll sein, Lehrer von Förderschulen und Förderschulpädagogen in Gruppen zusammenzufassen. Beginnen würde man am besten vermutlich zunächst mit interessierten Lehrkräften. Sie würden sich am ehesten gewinnen lassen und könnten so das Interesse anderer Kolleginnen und Kollegen an der Schule anregen. Die Zahl der Interessierten, der Willigen und der Zögerer ist in einem Kollegium in der Regel größer als die der Unwilligen und Verweigerer. Man könnte mit diesem System sicherlich eine große Zahl von Lehrkräften erreichen.

Für die Lehrkräfte, welche die erste Schulung durchlaufen haben, sollte es in regelmäßigen Abständen Möglichkeiten geben, sich zu treffen und auszutauschen, über das Vernetzen über das Internet hinaus.

Nach dem ersten Durchgang sollte später man einen weiteren Durchgang machen, der dann stärker auf fachspezifische Möglichkeiten des Unterrichts mit mobilen Endgeräten und dem Internet ausgerichtet ist. Sicherlich werden Lehrkräfte schon auf eigene Faust Möglichkeiten erkundet haben und diese einbringen können.

Fortbildung die Akteure

Um die Praxisseminare durchführen zu können, braucht es natürlich auch Personal, welches selbst in der Lage ist Unterricht entsprechend durchzuführen. Daran mangelt es momentan definitiv. Aus diesem Grunde würde ich zunächst alle Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren entsprechend schulen. Sie müssen ohnehin für ihre Fortbildungen in Zukunft in der Lage sein, das Thema zu integrieren. Ich würde für diesen Personenkreis die Schulungen noch deutlich ausführlicher vornehmen. Es wäre natürlich günstig, wenn diese Personen auch an ihren Schulen entsprechend praktische Erfahrungen sammeln könnten, um das, was sie in der Fortbildung gelernt haben, umzusetzen und zu vertiefen. Man hätte dann die Medienberater und die Fachmoderatoren, um die Praxisseminare durchzuführen. Das sollte ausreichen, um die Wochenstunden abzudecken, die es braucht für ein einwöchiges Praxisseminar.

Die Zukunft

Sobald neue Lehrerinnen und Lehrer in ihrem Studium und anschließend im Referendariat entsprechend ausgebildet werden, könnte die Fortbildung wie beschrieben eingestellt werden. Man würde dann neue Entwicklungen über regionale Netzwerktreffen, Edu Camps oder ähnlich an die Lehrerinnen und Lehrer herantragen und so die weitere Entwicklung der Schulen anstoßen.

Umsetzung vor Ort

Ich könnte mir vorstellen, dass sich diese Idee in der Praxis durchaus umgesetzten lässt. Zu klären wäre dafür, wer den Raum oder eventuell die Räume und die Kosten für die Ausstattung und den Betrieb trägt. In meinem Kreis gibt es sieben Kommunen. Wenn hier beispielsweise der Kreis einen Raum am Berufskolleg zur Verfügung stellte und die Infrastruktur (WLAN und Internetanbindung) und die Kommunen jeweils 1.000 € beisteuerten für die Ausstattung, dann wäre diese Idee finanziell umsetzbar. Da das Berufskolleg ohnehin technisch gut ausgestattet ist und bezüglich der IT betreut wird, könnte dieser eine Raum problemlos mit betreut werden. Denkbar wäre auch, dass der Raum vom Medienzentrum zur Verfügung gestellt wird. In größeren Städten mit großen Medienzentren nutzen Medienberater diese Räume schon lange für Fortbildungen. Das Kompetenzteam würde das Personal stellen. Die Freistellung von Lehrkräften für das Praxisseminar für eine ganze Woche wird für die Schulen nicht einfach sein und je nach Größe zu Belastungen führen. Es wäre ja im Prinzip so, als wäre auf Dauer einer Woche eine Lehrkraft krank, fehlt und muss vertreten werden. Normal müssen Schulen das irgendwie auffangen. Hier müsste vom Land Unterstützung kommen durch zusätzliche Lehrkräfte.

Würde sich meine Idee umsetzen lassen, wäre der Anschub für den digitalen Wandel in unseren Schulen sicherlich deutlich größer, als wenn man die Veränderung über Fortbildungen, wie ich sie zur Zeit in der Praxis erlebe, in Gang setzen will. Bei mir am Kreis werde ich mal werben für die Idee. Vielleicht zerplatzt meine Vorstellung wie eine Seifenblase, keine Ahnung, einen Versuch ist es mir aber Wert.

Frischer Wind für die Bibliothek – Leseempfehlungen zum Anhören mit QR Code

Posted in Medienwelt, Tools, Uncategorized by damianduchamps on September 12, 2016

Vor allem über Pinterest stieß ich immer wieder auf ein Beispiel der Nutzung von QR Codes, welches in den USA schon in der Grundschule Anwendung findet und auch für weiterführende Schulen von Interesse ist. Es geht darum, Leseempfehlungen zu Büchern nicht nur im Schulheft zu verfassen und in der Klasse vorzutragen, sondern diese Empfehlung als Audiodatei aufzunehmen und über einen QR Code in der Schulbibliothek abrufbar für interessierte Mitschüler bereitzustellen. Die QR Codes werden auf eine Karte gedruckt, mit dem Cover des besprochenen Buches und samt dem Buch im Regal aufgestellt. Interessiert sich ein Schüler für dieses Buch und möchte mehr wissen, scannt er den QR Code mit seinem Smartphone und hört sich dann über den Browser die Buchbesprechung an, um danach zu entscheiden, ob das Buch für eine Lektüre von Interesse ist.

Die im Deutsch- oder Fremdsprachunterricht erarbeitete Buchempfehlung wird damit auf ein ganz neues Niveau gehoben. Schüler schreiben die Buchempfehlung jetzt für ein größeres Publikum und vor allem ein echtes Publikum, welches sich die Empfehlung nicht nur anhört, weil sie in der Klasse für eine Benotung vorgelesen wird. Außerdem müssen für die Aufnahme Vorgaben wie maximale Zeitdauer und gutes, fehlerfreies Vorlesen umgesetzt werden. Für die Bibliothek kann das die Attraktivität deutlich steigern. Gibt es keine Schulbibliothek kann das Vorhaben auch in Kooperation mit einer Stadt- oder Gemeindebibliothek umgesetzt werden. Im Idealfall verfügt die Bibliothek über ein frei zugängliches WLAN. Wie könnte so ein Vorhaben in der Schule aussehen?

Ein Workflow, wie er in der Praxis aussehen kann

Die folgende Beschreibung geht davon aus, dass Audioboom genutzt wird, um die Audiodateien online zum Anhören zu speichern. Nur der Lehrer hat einen Account und die App auf seinem Tablet oder Smartphone installiert. In der Lerngruppe sind Smartphones und/oder Tablets verfügbar. Im Idealfall kann jeder Schüler ein eigenes Gerät nutzen. Auf den von den Schülern genutzten Geräten sind kostenlose Audiorekorder Apps installiert. Das Thema Buchbesprechung steht an. Die Kriterien wurden erarbeitet. Das Vorlesen für eine Aufnahme wurde thematisiert und geübt.

  1. In der Schulbibliothek suchen sich die Schüler Bücher aus, die sie vorstellen möchten.
  2. Die Schüler lesen ihre Bücher und verfassen eine Buchbeschreibung.
  3. Die Buchbeschreibung wird mit einem Audiorecorder App aufgenommen.
  4. Über eine Form des Dateiaustausches, zum Beispiel Bluetooth, wird die fertige MP3 Datei auf das Lehrergerät übertragen.
  5. Der Lehrer lädt die MP3 Dateien über Audioboom in einen zuvor eingerichteten Account hoch.
  6. Zu jeder Datei wird ein Titel ergänzt. Auch das Hochladen eines Titelfotos ist möglich. (Dieser Schritt kann alternativ am PC/Notebook im Browser erfolgen.)
  7. Zu jeder Buchbesprechung wird der von Audioboom erzeugte QR Code ausgedruckt. (Für viele ist dieser Schritt leichter an einem PC/Notebook im Browser zu erledigen.)
  8. Vom Cover des jeweiligen gesprochenen Buches wird ein Foto gemacht und ausgedruckt.
  9. Jeder Schüler klebt das Foto des Buchcovers und den QR Code auf ein Stück Karton und schreibt den Titel und Autoren des Buches hinzu.
  10. In der Bibliothek wird die Karte zum Buch gestellt. Idealerweise werden Bücher mit diesen Buchbesprechungen wechselnd in ein Ausstellungsregal gestellt.

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Was wird für die praktische Umsetzung benötigt?

  • eine Schulbibliothek, auch eine Stadt- oder Gemeindebibliothek wären als Kooperationspartner denkbar
  • eine Möglichkeit, Audiodateien online abrufbar zu speichern
    • Audioboom: es können im kostenlosen Account unbegrenzt viele Dateien gespeichert werden, sofern sie eine Länge von 3 min nicht überschreiten
    • Dropbox: in der kostenlosen Variante stehen 2 GB zur Verfügung, eine 1,5 min Aufnahme entspricht in etwa 1,5 MB bei Standardkompression des mp3, Dateien müssen freigegeben werden
    • OneDrive: hängt vom jeweiligen Account ab
    • Schulserver etc.: abhängig von den lokalen Gegebenheiten
  • ein mobiler Zugang über ein offenes WLAN (Freigabebeschränkung z.B. nur auf Audioboom.com möglich) zu den Audiodateien
    • ins Internet, wenn die Dateien bei einem Internetdienst wie Audioboom abgelegt werden
    • ins lokale Netz, wenn die Dateien auf einem Speicherort im Haus abgelegt werden
  • Aufnahmemöglichkeiten wie Computer, Smartphones oder Tablets mit integriertem oder abschließbare Mikrofon und entsprechender Software/ Apps zur Aufnahme im mp3 Format
  • eine Möglichkeit, ein Bild vom Buchcover zu machen und auszudrucken
  • eine Möglichkeit, die Adresse des Speicherorts der Audiodatei als QR Code auszudrucken
    • bei Audioboom wird der QR Code in der App bzw. auf der Webseite angezeigt
    • bei anderen Speicherorten braucht es einen Dienst, die Adresse des Speicherorts in einen QR Code umzuwandeln, z.B. http://www.qr-code-generator.de
    • Karton, auf welchen das Bild des Buchcovers und der QR Code geklebt werden
  • ein Plakat für die Bibliothek
    • mit einem Hinweis auf den WLAN Zugang
    • mit einer Anleitung, wie man über Einscannen des QR Codes die Buchbesprechung im Audioformat mittels Smartphone abrufen kann
    • mit einem Hinweis auf die benötigte QR Code Scanner App und die Verfügbarkeit in den jeweiligen App Stores

Praktische Tipps

In Ergänzung zum vorgestellten Workflow folgen einige Tipps und Alternativen für die vorgestellte Vorgehensweise.

Verfassen der Buchbesprechung

Bevor die Buchbesprechung verfasst wird, reicht es nicht nur, zu besprechen, was eine Buchbesprechung ist und sich Beispiele anzusehen. Da die Buchbesprechung nicht zum Durchlesen gedacht ist, sollten auch Kriterien erarbeitet werden, die für eine Buchbesprechung gelten, die zum Anhören gedacht ist, wie maximale Zeitdauer und einfachere Satzstruktur.

Aufnahme der Buchbesprechung als Audiodatei

Für die Aufnahme bieten sich verschiedene Möglichkeiten an.

Aufnahmemöglichkeiten

Smartphone/Tablet

Die wohl einfachste Möglichkeit für eine Aufnahme bieten Smartphone und Tablet, da sie über ein integriertes Mikrofon verfügen und es passende Apps gibt.

  • Audioboom bietet ein eigenes App für Android und iOS an, in welchem direkt aufgenommen und hochgeladen werden kann. Auch das Hochladen von in andere Apps aufgenommenen Audiodateien ist möglich.
  • Nimmt jeder Schüler mit seinem Gerät auf, wird die mp3 Datei anschließend z.B. per Bluetooth auf das Lehrergerät übertragen und kann von dort hochgeladen werden.
PC/Notebook

Wird über einen PC oder ein Notebook aufgenommen ist ein integriertes oder externes Mikrofon notwendig. Das Hochladen erfolgt dann im Browser.

MP3 Player, Diktiergerät, Audiorekoder

Heute eher nicht mehr in Erwägung zuziehen, da heute genug Schüler Smartphones haben und es damit einfacher ist. Datei müsste dann auf PC übertragen werden.

Aufnahmeformat

Aufgenommen werden sollte in einem der folgenden Formate: mp3, m4a, wave

Achtung: vorinstallierte installierte Audiorekorder Apps nehmen oft in einem eigenen Format auf (g3p), das nicht für Upload geeignet ist (testen!) und umgewandelt werden müsste. Besser wird also ein separates App installiert. Es gibt viele kostenlose.

Umwandlung der URL der Audiodatei in einen QR Code

  • Audioboom stellt die QR Codes zur Verfügung, im App wie über die Webseite.
  • Online Dienste wie http://www.qr-code-generator.com/ oder auch Apps auf Smartphone/Tablet erlauben es URLs umzuwandeln, wenn ein anderer Speicherort als Audioboom genutzt wird.

OER – zentrale Probleme, die übersehen werden, und Lösungsansätze

Posted in Creative Commons, OER, Uncategorized by damianduchamps on Juli 22, 2016

Veranstaltungen wie das OER Fachforum 2016 im März in Berlin zeigen, dass OER mittlerweile nicht mehr nur in einem kleinen Kreis von Interessierten Thema ist, sondern auf eine breitere Basis gestellt wurde, wo man gemeinsam nach Lösungen sucht. Doch auch wenn es bereits eine gewisse Entwicklung gegeben hat, etwa durch die Aufnahme von OER in bestehende Plattformen, bleiben manche Probleme, die OER von Anfang an im deutschsprachigen Raum Schwierigkeiten machen, weiter bestehen. Das spiegelt sich auch im Programm des Fachforums wieder.

Ich möchte im Folgenden zwei Probleme aufgreifen, welche mir bisher viel zu wenig beachtet scheinen. Überwiegend beschreibe ich diese Probleme am Beispiel von Arbeitsblättern, weil mir diese die zur Zeit meist genutzte Form von OER scheint. Zu den dargestellten Problem sind Lösungen möglich, die auch, wenn man sie weiter denkt, einen Bezug zur gesamten Infrastruktur von OER haben.

OER leben von der Grundidee der freien Nutzung, des Remixens und des Teilens. Erklärt man Neulingen die verschiedenen Lizenzen von Creative Commons, so sind diese als einzelne Lizenzform oder in Kombination noch recht leicht zu verstehen. Nennung des Urhebers, Weitergabe unter gleichen Bedingungen, nicht-kommerzielle Nutzung, keine Ableitungen (Veränderungen) kann man auf einer rein theoretischen Ebene auch als jemand, der Creative Commons bisher nicht kannte, nachvollziehen. In der Praxis sieht das dann aber ganz anders aus.

Wo liegen die zentralen Probleme?

Die Probleme in der Praxis zeigen sich weniger in der einfachen Nutzung von OER. Arbeitsblätter werden oft einfach herunter geladen, vervielfältigt und im Unterricht eingesetzt. Selbst wenn sie abgeändert werden, ist das unproblematisch, da sie bisher, anders als der Idee von OER entsprechend, nicht wieder im Netz landen, um geteilt zu werden. Die Probleme ergeben sich vor allem dann, wenn eine spätere Veröffentlichung (Teilen) beabsichtigt ist.

Erstellen

Wie ein komplett selbst ohne jegliche fremde Inhalte erstelltes Arbeitsmaterial lizenziert werden kann, um als OER genutzt werden zu können, ist noch recht einfach. Jeder Neuling versteht hier, dass man selbst als Urheber zumindest eine Nennung des eigenen Namens (CC BY) einfordern kann. Kein Problem. Aber dann wird es schon komplexer. Viele OER Materialien, denen man begegnet, werden unter „gleichen Bedingungen“ (SA) weitergegeben. Was in der Theorie zunächst einfach klingt, wird jetzt zur unlösbaren Frage. Was heißt denn zu gleichen Bedingungen in meinem Fall? Was sind eigentlich meine Bedingungen? Wie mache ich diese deutlich? Es soll doch OER sein. Muss ich auch nicht-kommerziell (NC) angeben, um sicherzustellen, dass nicht andere meine Arbeit zu Geld machen?

Remixen

Eröffnen sich beim Lizenzieren von komplett selbsterstellten Materialien schon die ersten schwierigen Fragen zur Verwendung der Creative Commons Lizenzen, öffnet sich bei der Integration von fremden Materialien im selbst erstellen Unterrichtsmaterial ein ganzes Fass an Fragen. In das neue Arbeitsblatt, welches auch als OER veröffentlicht werden soll, will man ein Bild integrieren, das auf Flickr gefunden wurde. Wo findet man dort nun die Lizenzinformationen? Vielleicht finden sich die Buchstabenkennzeichnungen, die man kennt, vielleicht sind es Symbole. Manchmal steht einfach nur „Some rights reserved“ dort. Durch das Einfügen von externen Materialien wird die Frage nach der Lizenzierung des erstellten Arbeitsblattes mit einem Mal deutlich komplexer. Kann ich mein Arbeitsblatt noch CC BY SA lizenzieren, wenn das tolle Bild, welches ich gefunden habe, CC BY SA NC ist oder Public Domain? Sehr ähnliche Fragestellungen ergeben sich, wenn bestehende OER remixt werden sollen.

Veröffentlichen

Wer die beschriebenen Hürden mit der praktischen Nutzung der Creative Commons Lizenzen beim Erstellen eigener Materialien oder beim Remixen überwunden hat, steht nun vor dem nächsten Problem. Wie stellt man das Material wieder anderen zur Verfügung als OER? Nicht jeder hat eine eigene Webseite, die genutzt werden könnte. Dezidierte Portale, die OER sammeln und zur Verfügung stellen, wie 4teachers dieses für von Lehrern erstellte Materialien anbietet, gibt es bisher nicht. Wohin also? Eigene Webseite, wie geht das? Wer erfährt dann davon? ZUM.de weiß nicht, ist ja mehr als eine Arbeitsblattsammlung, aber man hat ja nur ein Arbeitsblatt.

Suchen und finden

Deutlich komplexer als auf den ersten Blick ersichtlich ist auch noch die Suche nach OER. Entweder man sucht gezielt auf einem bestehenden Portal wieEdutags.de oder auf einem Landesbildungsserver (weitere Möglichkeiten siehe Anlaufstellen auf open-educational-ressources.de) und ist dann auf deren Inhalte, Kataloge oder Metasuchen beschränkt oder man nutzt die Google Suche mit Lizenzfilterung. Es gibt jedoch viel mehr OER bzw. Creative Commons lizenzierte Materialien als diese Quellen erschließen. Die Meta Suche von Creative Commons verweist vor allem zu frei nutzbaren Medien wie Bildern, Grafiken, Videos und Audiodateien. Die Schwierigkeit hier ist, dass man die Suchmöglichkeiten kennen muss und dann auch je nach Fall in der Lage sein sollte, über Fremdsprachen zu suchen, um weitere Ergebnisse zu finden. Neben Bildern, Videos und Audio lassen sich so auch Texte finden. Die Suche gestaltet sich hier jedoch komplexer, da die Eingrenzung der Suchergebnisse schwieriger und die Beurteilung, ob der gefundene Text sich für den gedachten Zweck eignet, aufwändiger ist. Eine Suche etwa nach Anspruchsniveau des Textes und Umfang ist nicht möglich.

Was ist zu tun?

Die Beseitigung der beschriebenen Schwierigkeiten lässt sich am einfachsten durch eine starke Vereinfachung der Nutzung erreichen. Man muss die Dinge so einfach gestalten, dass sie ohne Expertenwissen nutzbar sind. Sie müssen quasi selbsterklärend sein. Die Nutzung von Creative Commons Lizenzen im Zusammenhang mit OER erfordert Wissen, über welches Normalnutzer nicht verfügen. Es ist zu schwierig.

Bei OER heißt das, wie oben ausführlich beschrieben. Es ist in der täglichen Praxis zu schwierig:

  • eigene Materialien richtig zu lizenzieren
  • Lizenzinformationen bei fremden Materialien aufzufinden und diese richtig einzubinden
  • zu verstehen, welche Lizenzformen wie kombiniert werden können
  • remixte Materialien richtig zu lizenzieren

Und außerdem ist es im Lehreralltag zu schwierig,

  • erstellte oder remixte Materialien zu veröffentlichen.

Was benötigt wird, ist eine Plattform, welche es Nutzern erleichtert, Materialien zu erstellen und dabei fremde frei nutzbare Inhalte einzubinden, bestehende Materialien zu remixen und das Endprodukt wiederum zu veröffentlichen/teilen. Dabei hilft die Plattform den Nutzern, passende frei nutzbare Inhalte zu finden für das Erstellen oder Remixen und Creative Commons Lizenzen richtig zu nutzen und zu kombinieren. Eine Plattform, welche dieses leistet, wäre auch gleichzeitig eine mögliche zentrale Anlaufstelle für das Auffinden von über das ganze Netz verstreuten OER und anderen frei lizenzierten Medien und Materialien.

Wer jetzt denkt, toller Traum, wie soll das gehen, der liegt falsch. Warum? Die Bausteine, um eine derartige Plattform zu erstellen, sind zum großen Teil bereits vorhanden und müssen nur entsprechend kombiniert werden. Manche Elemente befinden sich noch in der Entwicklung, doch ihr Potential für eine Plattform für das Erstellen, Remixen, Veröffentlichen und Finden von OER ist bereits erkennbar.

Es geht hier nicht um DIE eine Plattform, denn diese wird es vermutlich nie geben. Seit es OER gibt, leben diese verstreut über das Netz (siehe auch OER-Plattformen der Zukunft – eine Übersicht auf LRZ). Die Mehrheit der gegenwärtigen Plattformen ist überwiegend statisch, Verzeichnisse, Linksammlungen oder Register mit Tags, zum Auffinden von Inhalten. Andere sind große in sich recht statische Repositorien, die durch ihre Nutzer nach und nach erweitert werden. Eine Plattform, wie die beschriebene kann jedoch über ihre Suche eine Klammer bilden.

KI

Zentrales Element der Plattform ist eine Meta Suche, welche Künstliche Intelligenz nutzt.

Betrachtet man gegenwärtige Entwicklungen in den Bereichen Künstliche Intelligenz (KI), deep learning, machine learning und ähnlich, so zeichnet sich bereits recht gut ab, welches Potential hier entsteht. Computer sind so schon heute in der Lage, große Mengen an Inhalten in überschaubarer Zeit zu sichten, zu bewerten und zu verschlagworten. Ein gutes Beispiel, was möglich ist, bietet Google Fotos. Diese Plattform kann ihr unbekannte Fotos nach Inhalten durchsuchen. Sucht man nach einem roten Schuh, und in der zur Verfügung stehenden Bilderquelle ist ein solches Bild dabei, kann diese Plattform das Foto finden, ohne es zuvor gesehen zu haben, ohne dass das Bild mit einem Schlagwort versehen ist und es ist auch egal, ob der Schuh alleine abgebildet ist oder am Fuß einer Person.

Welches Potential sich gegenwärtig aufbaut, zeigen auch Beispiele wie der Google Knowledge Graph, den jeder schon gesehen, aber vielleicht noch nicht genauer angeschaut hat. Über den Google Knowledge Graph unterfüttert Google Suchergebnisse mit Informationen, die mittels semantischer Suche aus verschiedenen Quellen in einer Inhaltsbox zusammengezogen werden. Diese sind dann eben keine lose Reihung von Suchergebnissen, sondern haben eine sinnvolle Struktur (z.B. Benjamin Franklin). Vergleichbare Zusammenstellungen von Inhalten zu einem Thema oder einer Frage zeigt auch WolframAlpha. Auch die Google Suche selbst und Sortierung der Suchergebnisse arbeitet mittlerweile auf der Basis von KI und nicht mehr rein auf dem mechanischen Katalogisieren des Internets.

KI und eine OER Plattform – Suche

Künstliche Intelligenz und die damit zusammenhängenden Technologien werden vieles verändern in dieser Welt, vor allem, den Umgang mit großen Mengen von Daten. Es gibt bereits jetzt deutlich mehr OER und Creative Commons lizenzierte Inhalte und Medien als man vermutet, nur ist es schwierig, diese zusammenzuführen, da sie sich auf viele Plattformen verteilen. Mit entsprechendem Training wird eine Künstliche Intelligenz in der Lage sein, die innerhalb der Plattform vorliegenden Inhalte, sowie externe Inhalte nach Kriterien wie Thema, Anspruchsniveau, Nutzungszusammenhang, Lizenzierung und ähnlich zu sichten und zur Verfügung zu stellen. Inhalte und Lizenzen werden dabei als Module zusammenzufassen, die dann genauso eine Einheit bilden wie auf Flickr oder Wikimedia ein Bild und seine Lizenzierung. Diese Modularität wird, wie auch Torsten Budumlu im Beitrag OER-Plattformen der Zukunft – eine Übersicht meiner Ansicht nach richtig einschätzt, entscheidend sein wie auch die Möglichkeit zu Kollaboration.

KI und eine OER Plattform – Erstellen und Remixen

Aufbauend auf der intelligenten Suchfunktion und der Modularisierung stellt die Plattform außerdem einen Bereich bereit, auf welchem Nutzer OER erstellen, remixen und in verschiedenen Formaten veröffentlichen können.

Die Plattform bietet beim Besuch die Wahl, ob man bestehende Inhalte sucht oder neue Inhalte erstellen will. Startet man mit der Suche nach den oben genannten Kriterien, erhält man eine Anzahl Suchergebnisse. Entscheidet man sich für ein Suchergebnis erscheint die Option, dieses zur Grundlage zu machen für eigene Anpassungen bzw. für Remixen. Die Ansicht wechselt dann in den Arbeitsmodus. In Orientierung am bestehenden Inhalt des ausgewählten Materials tauchen nun in Feldern um dieses Material passende verwandte Inhalte auf. Was passen könnte, bewertet die künstliche Intelligenz der Meta Suche der Plattform am Inhalt des ausgewählten Materials. Es werden so passend Bilder, Videos, Audiomaterialien, Informationstexte, Begriffsdefinitionen, interaktive Übungen, Projektvorschläge, Links und ähnlich angeboten, die man einfach in das ausgewählte Material hineinziehen kann, so wie man aus dem gewählten Material Inhalte herauslöschen kann. Es entsteht so ein neues Material, ob das ein Arbeitsblatt sein soll, eine Lerneinheit für eine Lernplattform, ein Modul für ein interaktives Whiteboard oder ähnlich.

Wer komplett neue Inhalte oder Materialien erstellen will, startet direkt im Arbeitsmodus. Man kann Voreinstellungen vornehmen zur vorgesehenen Lerngruppe, dem Fach, dem Anspruchsniveau etc.. Dann schreibt man eine Überschrift, erstellt vielleicht schon eine Struktur und die Plattform liest mit und bietet nach kurzer Zeit passende Inhalte an, die dann direkt in der laufenden Erstellung des neuen Materials integriert werden können. Die Plattform kümmert sich beim Erstellen wie auch beim Remixen um die Lizenzierung. Sie prüft die Passung zur Lizenzierung schon genutzter Inhalte und übernimmt beim Integrieren eines Inhaltes oder Moduls die Urheberrechtsangaben und baut sie in das neue oder remixte Material mit ein. Der Nutzer braucht sich mit diesem Aspekt nicht befassen, außer es wird ein komplett neues Material erstellt und der Nutzer muss sich für eine Lizenzierung entscheiden.

Bereitstellen/Teilen

Für Nutzer ohne technischen Hintergrund und die Möglichkeit, erstellte oder gemixte OER auf einer eigenen Webseite zu veröffentlichen oder diese auf anderen Seiten einzustellen, sollte die Plattform eine Möglichkeit bieten, ihre Materialien direkt in der Plattform selbst abzulegen. Werden die Materialien in der Plattform erstellt, wäre das die naheliegende Option. Außerdem sollte die Plattform in der Lage sein, die erstellten Inhalte in verschiedenen Formaten bereitzustellen, so wie Google Docs in der Lage ist, ein PDF auszugeben oder ein docx und wie andere Software oder Plattformen HTML ausgeben können oder Scorm kompatible Formate.

Wie schon erwähnt, die Technologien bestehen bereits in großen Teilen. Selbst Künstliche Intelligenz sollte bereits im gegenwärtigen Entwicklungsstand nutzbar sein im beschriebenen Sinne. Anbieter wie Google stellen diese Software sogar zur Verfügung.

Google selbst ist auch ein gutes Beispiel für eine Plattform, die Inhalte durchsucht und dann entsprechende Werbung bereitstellt. Auch die automatischen Vorschläge von Suchbegriffen bei der Eingabe eines Schlagwortes sind ein Beispiel für die Steuerung von Suchen über Inhalte. Auf anderen Plattformen finden sich ähnliche Anwendungen.

tutory.de

Das alles klingt sehr nach Zukunftsmusik, ist es aber nicht, wie das Beispiel tutory.de zeigt. Eine ganze Reihe der oben beschriebenen Eigenschaften einer Plattform für OER ist in tutory bereits verwirklicht, in Ansätzen erkennbar oder vorstellbar.

tutory ist eine Online Plattform, auf welcher OER erstellt und geteilt werden können. Die Macher haben meiner Meinung nach einen guten Weg in die richtige Richtung eingeschlagen. Vorerst kann man in der Plattform nur Arbeitsblätter erstellen und die Funktionen sind bisher recht beschränkt. Noch steht tutory.de am Anfang, doch die Plattform zeigt die Tendenz gut an, wohin die Entwicklung gehen sollte, um die Erstellung, das Remixen und auch das Teilen von OER für Normalnutzer zu vereinfachen. In Bezug auf die Vereinfachung von OER sollen hier kurz die Elemente herausgestellt werden, welche wegweisend sind.

Module

Ein Arbeitsblatt besteht aus diversen Modulen. Das sind Bilder, Textblöcke, Überschriften, Formeln, Tabellen und graphischen Elementen. Die Modularisierung erinnert etwas an die Textverarbeitung von Pages oder Layoutprogramme, ihre Funktion geht jedoch über das Layouten einer Seite hinaus. Jedes Bild und jeder Textbaustein sind auch gleichzeitig Träger ihrer Lizenzinformationen bzw. mit diesen verknüpft.

Neu erstellen und remixen

In tutory ist es einmal möglich, neue Materialien zu erstellen oder bestehende als Grundlage eines neuen Materiales zu nehmen. Für letzteres wird eine Kopie angelegt, die sich dann nach eigenen Vorstellungen verändern lässt, indem Inhalte gelöscht und neue hinzufügt werden. Neue Materialien werden mit Klassenstufe, Bildungsgang, Fachbereich, Sozialform und Arbeitsmethode getaggt und mit Überschrift, Beschreibung und Begriffe versehen, was das Finden in der Suche hinterher ermöglicht.

Integrierte Suche nach Creative Commons lizenziertem Bildmaterial

In die Erstellungs- und Bearbeitungsfunktion integriert ist eine Suche nach Bildmaterial auf Pixabay, OpenClipart, Wikimedia und Flickr, vergleichbar der Creative Commons Suche. Der besondere Clou ist hier, dass der Nutzer ein Bild in sein OER übernehmen kann und die Plattform integriert es samt der Lizenzinformationen. Das erleichtert diesen Teil für Nutzer ungemein und könnte weiter ausgebaut werden.

Durchsucht werden über die Medienplattformen hinaus auch noch alle Inhalte in der tutory selbst, also Bilder, Aufgabenstellungen, Hinweise, Zitate etc.. Während die Bildersuche schon sehr gut funktioniert, gibt es hier aber noch Verbesserungsbedarf.

Lizenzierung

tutory behandelt ein Arbeitsblatt als eine Zusammenstellung von Modulen. Jedes Modul wird einzeln lizenziert. Fremde Materialien werden mit den Lizenzen des Ursprungs versehen. Ein Text aus der Wikipedia erhält etwa die damit verbundene „Creative Commons Attribution/Share Alike“ Lizenz. Auch ein Link zur Herkunft und ein Autor werden benannt. Für eigene Inhalte gibt man sich selbst als Autoren an und wählt eine Lizenz. Bevor ein Arbeitsblatt veröffentlich werden kann und in den Materialpool der Plattform gelangt, wo alle Nutzer darauf zurückgreifen können, muss der komplette Inhalt urheberrechtlich abgesichert sein, sprich also jedes Modul Erst dann steht das Arbeitsblatt bzw. stehen die Module in der Allgemeinen Suche zur Verfügung. tutory bietet neben der Public Domain Lizenzierung CC BY und CC BY SA Lizenzierung und Unterstützung bei der Auswahl an. Die Lizenzierung ist über die Plattform abrufbar. Auf dem Arbeitsblatt findet sich in der PDF Form lediglich ein Link dazu.

Veröffentlichen/Teilen

Nach Absicherung der Lizenzierung der Module können die Inhalte auf tutory veröffentlicht werden. Es ist möglich, auf dann auf dieseAuch ein Download als PDF Arbeitsblatt ist möglich. Dieses kann über den direkten Link geteilt werden.

Ausblick

Ich hoffe, ich konnte in etwa umreißen, wo ich die zentralen Probleme bei der Nutzung von OER sehe und welche Lösungen sich meiner Meinung nach abzeichnen. Natürlich gibt es auch noch die Probleme um die Bekanntheit, die Akzeptanz, die Qualität und die Finanzierung von OER. Aber um die sollte es hier nicht gehen. Sicher ist für mich jedoch, dass ohne eine Lösung der von mir genannten Probleme OER nicht wirklich funktionieren wird, außer man verzichtet auf das Remixen und Erstellen durch die breite Masse der Nutzer und setzt statt dessen auf bezahlte Autoren. Das aber wäre nicht im Sinne von OER, wie es sich eigentlich versteht.

Künstliche Intelligenz wird auch in OER Einzug halten, in der einen oder anderen Form. Das ist absehbar, da KI viele Bereiche des Digitalen besetzen wird. Für OER wäre es ein Gewinn und würde viele Probleme lösen, von der Erstellung und dem Remixen bis zum Suchen und Finden.